Weiß, auf was zukünftige Betriebsrentner während einer Kurzarbeitsphase achten müssen: Fachanwalt Stephan Michaelis. © Kanzlei Michaelis
  • Von Juliana Demski
  • 24.03.2020 um 16:55
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Viele Arbeitgeber fühlen sich aufgrund der Corona-Krise gezwungen, ihre Angestellten in Kurzarbeit zu schicken. Was aber bedeutet das für die betrieblichen Vorsorgesysteme der Arbeitnehmer? Die Kanzlei Michaelis klärt auf.

Betriebliche Krankenversicherung

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) finanziere in der Regel der Arbeitgeber, so Michaelis. Deshalb bleibe diese Form der Vorsorge auch während der Kurzarbeit erhalten. „Je nach Rechtsbegründungsakt für das Zustandekommen der Zusage bedarf es zur Einstellung einer einvernehmlichen Lösung, einer Änderungskündigung oder einer geänderten Betriebsvereinbarung.

Bei Kurzarbeit Null entfällt allerdings auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Krankenversicherung, es sei denn, Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen sehen hiervon abweichende Regelungen vor“, erläutert der Anwalt.

Zeitwertkonten

Habe ein Arbeitgeber ein Zeitwertkontenmodell, sei dieses bei Kurzarbeit zumeist ebenfalls sicher, erklärt Michaelis. Denn: „Im Flexi-II-Gesetz ist geregelt, dass es keinen zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit gibt. Die Wertguthaben müssen also nicht vorzeitig aufgelöst werden, um dadurch Kurzarbeit zu vermeiden oder hinauszuzögern. Allerdings können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens einigen“, so Michaelis.

Sofern es Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gebe, die die Einzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer regelten, seien diese vergleichbar der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur bAV gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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