- Von Juliana Demski
- 24.03.2020 um 16:55
Betriebliche Krankenversicherung
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) finanziere in der Regel der Arbeitgeber, so Michaelis. Deshalb bleibe diese Form der Vorsorge auch während der Kurzarbeit erhalten. „Je nach Rechtsbegründungsakt für das Zustandekommen der Zusage bedarf es zur Einstellung einer einvernehmlichen Lösung, einer Änderungskündigung oder einer geänderten Betriebsvereinbarung.
Bei Kurzarbeit Null entfällt allerdings auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Krankenversicherung, es sei denn, Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen sehen hiervon abweichende Regelungen vor“, erläutert der Anwalt.
Zeitwertkonten
Habe ein Arbeitgeber ein Zeitwertkontenmodell, sei dieses bei Kurzarbeit zumeist ebenfalls sicher, erklärt Michaelis. Denn: „Im Flexi-II-Gesetz ist geregelt, dass es keinen zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit gibt. Die Wertguthaben müssen also nicht vorzeitig aufgelöst werden, um dadurch Kurzarbeit zu vermeiden oder hinauszuzögern. Allerdings können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens einigen“, so Michaelis.
Sofern es Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gebe, die die Einzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer regelten, seien diese vergleichbar der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur bAV gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren