- Von Juliana Demski
- 22.07.2019 um 08:25
Wer als Student einen Nebenjob sucht, kann aus verschiedenen Anstellungsverhältnissen wählen, darunter: der Minijob, die Werkstudententätigkeit, freiberufliche Arbeit sowie eine kurzfristige Beschäftigung. In Sachen Lohngrenzen, Sozialabgaben und Flexibilität gibt es jedoch Unterschiede, wie der studentische Personaldienstleister Zenjob erklärt.
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Der Minijob
Für Studierende, die familienversichert sind oder Bafög beziehen, eignet sich der Minijob besonders: Es fallen weder Beiträge für die Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, noch für die Lohnsteuer an. Minijobber zahlen zwar 3,6 Prozent ihres Gehalts an die Rentenversicherung, können sich davon aber befreien lassen. Die Verdienstgrenze liegt bei 5.400 Euro im Jahr inklusive aller Sonderzahlungen. Das entspricht einem Monatslohn von 450 Euro.
Arbeiten als Werkstudent
Mehr als 450 Euro im Monat können Studierende hier verdienen. Dafür muss im Vorfeld eine feste Zahl an Arbeitsstunden vereinbart werden. Wie beim Minijob müssen Studierende nur die Beiträge für die Rentenversicherung zahlen, welche bei 3,6 Prozent beginnt und je nach Höhe des Gehalts steigt. Der Höchstsatz von 9,3 Prozent beginnt seit dem 1. Juli erst ab einem Verdienst von 1.300 Euro im Monat.
Freiberuflich tätig werden
Als Freiberufler zahlen Studierende keine Sozialabgaben. Sie müssen sich allerdings beim Finanzamt melden, um steuerlich erfasst zu werden. Bis zu einem Steuerfreibetrag von 9.168 Euro im Jahr sind sie von der Einkommenssteuer befreit. Wer als Kleinunternehmer eingestuft wird, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Dafür dürfen im ersten Geschäftsjahr maximal 17.500 Euro umgesetzt werden, ab dem zweiten bis zu 50.000 Euro. Eine Einkommensteuererklärung ist aber Pflicht.
Die kurzfristige Beschäftigung
Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen Studierende weder eine Jahresverdienstgrenze beachten, noch Sozialabgaben leisten. Allerdings dürfen sie an maximal 70 Tagen im Jahr arbeiten. Die Lohnsteuer wird zunächst direkt vom Gehalt abgezogen. Gibt ein kurzfristig beschäftigter Studierender allerdings eine Steuererklärung ab, wird die Lohnsteuer bis zu einem Steuerfreibetrag von 9.168 Euro im Jahr zurückerstattet. Somit beträgt der Nettolohn genauso viel wie der Bruttoverdienst. Daher kommt die kurzfristige Beschäftigung auch für Studierende in Frage, die Bafög beziehen oder familienversichert sind.
„Die verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten für jeden Studenten das passende Anstellungsverhältnis“, so Frederik Fahning, Mitgründer von Zenjob. „So können Bafög-Empfänger, Familienversicherte oder Selbstständige auch neben dem Studium ohne hohe Abgaben Geld verdienen.“
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