- Von Oliver Lepold
- 02.06.2020 um 10:58
Pfefferminzia: Warum kann es für Arbeitnehmer mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) problematisch werden, wenn sie in Teilzeit wechseln und dann berufsunfähig werden?
Professor Hans-Peter Schwintowski: Berufsunfähigkeit setzt in der Regel voraus, dass jemand seinen zuletzt ausgeübten Beruf in Folge von Krankheit oder Körperverletzung zu 50 Prozent voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Wer also zuletzt täglich in seinem Beruf acht Stunden gearbeitet hat, wird demnach erst dann berufsunfähig, wenn er diesen Beruf künftig nur mehr weniger als vier Stunden ausüben kann. Ist diese Person jedoch in Teilzeit gewechselt und arbeitet nur noch zwei oder vier Stunden täglich, kann sie praktisch nicht mehr berufsunfähig werden. Denn 50 Prozent von dieser Teilzeit sind in den allermeisten Fällen immer noch möglich. Die BU-Versicherung läuft im Ergebnis also leer.
Wird dieser Sachverhalt von Maklern ausreichend berücksichtigt?
Nein, dieser Sachverhalt wird meiner Meinung nach in der Kundenberatung kaum gewürdigt, weil die Vermittler häufig gar nicht wissen, ob und wann der Kunde vielleicht in Teilzeit geht. Das kann er nicht voraussehen. Und den Kunden sind die Folgen für ihre Arbeitskraftabsicherung gar nicht bewusst.
Wie gehen die Versicherer mit dieser sogenannten Teilzeitfalle um?
Sie wird bisher weitgehend ignoriert. BU-Versicherer müssten, nach meiner Meinung, Klauseln anbieten, die den möglichen Wechsel in Teilzeit berücksichtigen und klarstellen, dass jemand, der etwa nur noch vier Stunden täglich arbeiten kann, trotz der Teilzeit berufsunfähig werden kann. Die Condor hat kürzlich eine Arbeitszeitklausel in ihren BU-Tarif eingeführt.
Sie haben die Klausel der Condor rechtswissenschaftlich auf Geeignetheit überprüft. Worauf kam es dabei an?
Die Condor stellt in ihren BU-Bedingungen teilzeitarbeitende Versicherte wieder so, dass sie im Leistungsfall wie Vollzeitversicherte geprüft werden. Der Prüfungsmaßstab ist dabei der größte Umfang der Arbeitszeit, der während der Vertragslaufzeit bestand. Das gilt für alle Teilzeitmodelle und für alle Versicherten, die nach Vertragsschluss ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit reduziert haben. Die Gründe für die Teilzeit spielen dabei keine Rolle. Diese BU-Klausel ist daher geeignet für Versicherte, die von der Vollzeit in die Teilzeit wechseln.
Was ist mit Kunden, die von Anfang an immer nur in Teilzeit arbeiten?
Für diese besteht auf dem kompletten BU-Markt weiterhin eine Lücke. Mir ist kein Versicherer bekannt, der hier eine geeignete Absicherung bietet. Das müssen Makler in der Beratung zur Arbeitskraftabsicherung wissen. Als Sachwalter des Kunden müssen sie auf diesen Sachverhalt hinweisen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht müsste hier eigentlich tätig werden und über diesen Missstand aufklären. Denn Kunden, die mit der klassischen BU umworben werden, obwohl sie zu einem erheblichen Maße in Teilzeit arbeiten, werden bisher nicht standardmäßig darauf hingewiesen, dass sie keinen geeigneten Deckungsschutz erhalten.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat in vielen Branchen die Kurzarbeit zugenommen. Was hat das für Folgen für die BU-Absicherung dieser Arbeitnehmer?
Die Kurzarbeit beschreibt eine Grauzone, die bisher noch nicht Gegenstand von Rechtsstreiten war. Problematisch würde es dann werden, wenn sich die Versicherer bei der Leistungsbearbeitung auf den Standpunkt stellen, dass eine Person, die etwa nur noch fünf Stunden kurzarbeitet, erst dann berufsunfähig werden kann, wenn sie nur noch in der Lage ist, weniger als zweieinhalb Stunden zu arbeiten, also im Grunde erwerbsunfähig ist. Hier sind die Versicherer gefordert, entsprechende Regelungen zum Schutz des Kunden zu treffen. Ich sehe allerdings derzeit noch keinen Trend in der Assekuranz dafür. Die Klausel der Condor erstreckt sich indes auch auf die Kurzarbeit.
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Brauchen wir hier womöglich einen gesetzlichen Rahmen, um die Versicherten besser zu schützen?
Wenn es künftig immer mehr Teilzeit-Fälle gibt und die Gefahr besteht, dass damit der BU-Versicherungsschutz praktisch entwertet wird, sollte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz der Versicherten schaffen. Zahlen, Daten und Fakten zu dieser Frage liegen aber bisher nach meiner Kenntnis nicht in belastbarer Form vor. Es wäre naheliegend, die Arbeitszeitklausel in der BU so zu formulieren, dass der Versicherte immer dann berufsunfähig wird, wenn er nicht mehr als dreieinhalb oder vier Stunden pro Tag in seinem Beruf tätig sein kann – unabhängig davon wie viel Stunden er zuvor gearbeitet hat. Dies wäre noch oberhalb der Grenze zur Erwerbsunfähigkeit, die bei drei Stunden liegt.
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