- Von Juliana Demski
- 07.11.2017 um 10:03
Vor dem Berufsunfähigkeitsvertrag muss der Kunde eine gründliche Risikoprüfung seitens des Versicherers durchlaufen. Dazu gehören unter anderem Gesundheitsfragen. Versicherungsmakler Philip Wenzel erklärt in seinem neuesten Blogbeitrag, warum dieses Verfahren so wichtig ist und besonderer Sorgfalt bedarf.
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Wer die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, setzt seinen Versicherungsschutz aufs Spiel. Deshalb sollten Kunden nicht selbst entscheiden, welche Fakten von Bedeutung sind und welche Erkrankungen oder Arztbesuche sie angeben oder nicht. Der Versicherer entscheidet, was für ihn von Belang ist, welche Risiken er eingehen möchte und welche nicht.
Abfragezeiträume
Laut Wenzel muss man als Versicherungsnehmer auch aufpassen, wenn es um den Abfragezeitraum geht: „Fragt der Versicherer nach den letzten fünf Jahren, muss ich nur angeben, wenn ich innerhalb dieses Zeitraums behandelt, beraten oder untersucht wurde.“
Allgemein gilt also: Im Zweifel alles angeben – auch Hobbys!
Was passiert, wenn man die Anzeigepflicht verletzt?
Zunächst komme es darauf an, ob man „dumm war, etwas mit Absicht gemacht hat oder böse ist“, so Wenzel. Die Versicherer schauen, was genau falsch und wie lange die Aussage her ist.
Bei einer leichten Erkrankung drücken sie zwar oft noch die Augen zu. Bei schweren Krankheiten ist das aber anders. Denn die vergisst man in der Regel nicht und hätte sie angeben müssen. So befindet man sich hier schnell im Bereich des Vorsatzes oder der Arglist.
Wenzel: „Juristisch muss die Arglist vom Versicherer bewiesen werden. Wenn er das kann, darf er den Vertrag anfechten. Dann würde er von Beginn an aufgelöst werden. Es bestünde auch dann kein Versicherungsschutz, wenn ich den Kapselriss verschwiegen habe, aber wegen psychischer Probleme berufsunfähig werde.“
Aber:
Nur in den ersten fünf Jahren darf die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten oder diesen anpassen. Bei Vorsatz oder Arglist liege die Frist bei zehn Jahren, berichtet der Versicherungsmakler.
Fällt nach diesen Zeiträumen etwas auf, müsse der Versicherer zwar zahlen, der Betrug stehe dann aber trotzdem im Raum. „Und das ist strafbar“, mahnt Wenzel.
Also:
Lieber kein Risiko eingehen und ehrlich antworten. Unterm Strich sei die vorvertragliche Anzeigepflicht dann auch nicht mehr kompliziert, fasst der Makler zusammen.
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