Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 13.02.2019 um 10:48
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:15 Min

Ein Student vereinbart mit seinem BU-Versicherer außervertraglich die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen eines Blutschwämmchens. Als diese Kulanzleistung wie vereinbart ausläuft, besteht der Mann aber auf weiteren Zahlungen. Wie der Fall vor Gericht ausging, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Die rechtliche Würdigung des Kammergerichts

Das Kammergericht Berlin entschied, dass dem Versicherungsnehmer keine Ansprüche auf weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über die außervertragliche Vereinbarung hinaus zustehen. Der Versicherte konnte eine bedingungsgemäße Studierunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht darlegen. 

Unstreitig war, dass die behauptete Studierunfähigkeit bei Beendigung der freiwillig geleisteten Zahlungen nicht mehr in dem Maße fortbestand. Der Versicherte war danach sogar erneut Studientätigkeiten nachgegangen.

Das Verfahren befand sich vorliegend im Stadium der Erstprüfung. Die außergerichtliche Vereinbarung über die Zahlung der Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums war – wie in dem Fall des BGH – als eine Kulanzentscheidung auszulegen. Demzufolge muss der Versicherer laut BGH den anschließenden Wegfall der Berufsunfähigkeit nicht im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Dies muss laut Kammergericht ebenso gelten, wenn der Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt unstreitig ist.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist nachvollziehbar, denn nicht jede Kulanzleistung eines Versicherers kann in ein Anerkenntnis umgedeutet werden. Natürlich hat der BGH in einem anderen Fall auch schon anders entschieden und deutete die außervertraglichen Leistungen eines Versicherers in ein Anerkenntnis um (BGH vom 15. Februar 2017, Aktenzeichen IV ZR 280/15, siehe auch Landgericht Lübeck vom 17. August 2018, Aktenzeichen 4 O 170/16).

Jedoch kann der Versicherer in einem laufenden Prozess ebenfalls seine entsprechenden Einwendungen vorbringen, also auch, dass eine Berufsunfähigkeit nicht, und/oder nicht mehr, vorliegt. Darüber hat dann das erkennende Gericht zu befinden.

Für die Praxis ist festzustellen, dass es durchaus sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen. Nicht jede Leistungseinstellung ist rechtlich haltbar. Dieses gilt es wiederum im Einzelfall genauestens juristisch zu überprüfen, da sonst die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.

Über den Autoren

Der Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vermittlerrecht und Versicherungsrecht. Die Kanzlei wird zu dem Bereich Berufsunfähigkeit auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de. Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeit können Sie hier einsehen.

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