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BU-Experte Gerhard Pscherer © Oliver Lepold
  • Von Redaktion
  • 15.12.2014 um 13:52
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Wird ein Kunde berufsunfähig, hat er seine Ansprüche zügig bei seinem privaten BU-Versicherer anzumelden. Unterstützt wird er von seinem betreuenden Vermittler (Makler wie Agent) – jedoch nur bedingt. Denn außergerichtlich vertreten darf er seinen Kunden nicht. BU-Experte Gerhard Pscherer erklärt, wo die Grenzen liegen, und welche Lösungen es gibt.

Die Gründe für eine Berufsunfähigkeit (BU) sind vielfältig (Link zum Beitrag). Doch aus welchem Grund auch immer – wenn es dazu kommt, erwarten Versicherte eine rasche und unkomplizierte Regulierung ihres Leistungsanspruchs. Ansprechpartner ist das Versicherungsunternehmen, bei dem das Risiko der BU versichert ist. Für viele Betroffene ist es selbstverständlich, umgehend auch ihren Vermittler hinzuzuziehen. Am besten, bevor sich Probleme in der Abwicklung abzeichnen.

Genau hier wird es für den Vermittler kompliziert und auch rechtlich gefährlich. Denn ihm sind durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) enge Grenzen gesetzt. Es drohen Haftungsfallen, Abmahnungen und sogar Unterlassungsklagen von Wettbewerbern. Zudem kann der Vermittler, wenn er die Grenzen seiner erlaubten Berufstätigkeit überschreitet, den Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verlieren und muss selbst den Schaden ersetzen. Wie weit darf der Vermittler daher im Leistungsfall gehen und beraten?

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Rechtsdienstleistungen für Vermittler verboten

Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG). „Diese darf ein Vermittler nicht erbringen, da ihm – als Vermittler – die Erlaubnis hierzu nicht erteilt wird. Ohne Erlaubnis darf ein Vermittler nur dann ausnahmsweise Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn diese im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit stehen. Hier gibt es in der täglichen Praxis große Abgrenzungsprobleme“, erklärt der unabhängige BU-Experte Gerhard Pscherer.

Das ist für Versicherte, die ein Vertrauensverhältnis zu ihrem langjährigen Versicherungsvermittler haben, schwer zu verstehen. Denn anders als ein Vertreter hat ein Vermittler im Maklerstatus üblicherweise die Pflicht, seinen Kunden ganzheitlich und lebensbegleitend zu beraten. Gerade auch in Notfällen. So sollte er zum Beispiel bestehende Verträge auf Aktualität prüfen und gegebenenfalls mit dem Kunden einen Vertrag beim Versicherer neu justieren. Etwa die Versicherungssumme erhöhen oder eine abstrakte Verweisung streichen lassen.

Jeder Versicherungsfall, bei dem der Makler für den Kunden prüft (= fremde Angelegenheit), ob die Voraussetzungen für eine Leistung des Versicherers im Einzelfall tatsächlich gegeben sind, stellt eine Rechtsdienstleistung dar und bedarf der Erlaubnis, die der Vermittler nicht erhält. Ein Kunde beanstandet dies erfahrungsgemäß jedoch erst dann, wenn sich später herausstellt, dass er Nachteile erlitten hat.

Wie können und dürfen Makler im Leistungsfall helfen?

„Sie dürfen Ihre Kunden durchaus betreuen. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Sie Ihren Kunden gegenüber dem Versicherer im Leistungsfall außergerichtlich vertreten“, erklärt der BU-Experte Pscherer.

Muss ein Makler seinen Kunden demnach im Stich lassen, wenn es zu Komplikationen, Nachfragen und am Ende womöglich zu einer Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer kommt? Nein. „Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der Makler im Falle einer Berufsunfähigkeit umsichtig verhält und vorsichtig formuliert – und dabei nicht mehr macht als ihm erlaubt ist“, erklärt Pscherer.

Makler dürfen ihren berufsunfähigen Kunden demnach „unterstützend“ beraten, also zum Beispiel mit ihm gemeinsam Formulare wie den Leistungsantrag ausfüllen, auf mögliche Knackpunkte hinweisen und auch mit dem Versicherer kommunizieren.

Ein konkretes Beispiel, welches einer rechtlichen Beurteilung Stand gehalten hat, hat Pscherer im Rahmen eines Webinars der Bayerischen dargelegt: Link zu den Webinarunterlagen

„Fordern Sie die Versicherungsleistung nie ein“

In der Branche gibt es zwar auch vereinzelt abweichende Einschätzungen dazu. Doch BU-Experte Pscherer warnt davor, den rechtlichen Rahmen auf die leichte Schulter zu nehmen. „Ein Makler darf die Versicherungsleistung nicht beim Versicherer einfordern“, so Pscherer. „Erlaubt sind aber beispielsweise das Einholen von Auskünften zum Versicherungsfall, die Zusammenstellung und das Einreichen von Unterlagen.“

Die Unterstützung kann auch ausgelagert werden. Bei komplexen Leistungsregulierungen empfehlen Maklerpools wie Netfonds ihren Maklern für ihre betroffenen Kunden eine spezialisierte Anwaltskanzlei einzubinden. Die Zusammenarbeit des Maklers mit dem Anwalt des Kunden stellt kein Problem dar. Für Makler, die einen konkreten BU-Leistungsfall haben, bietet die Maklerfirma Pscherer GmbH zudem ein Kooperationsmodell an. Die Varianten „Basismodell“ und „Premiummodell“ ermöglichen den Maklern bereits im Vorfeld das Serviceniveau mit ihren Kunden festzulegen:

http://www.pscherer.de/Service_f%C3%BCr_Firmen.html

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