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- 19.02.2018 um 11:08
Diese Frage sorgt in der Praxis immer wieder für Ärger: Wann genau ist man eigentlich berufsunfähig (BU)? Laut den meisten Versicherungsbedingungen ist das dann der Fall, wenn der Betroffene seinen aktuellen Beruf zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Aha. Und was zählt da genau? Die Arbeitszeit? Oder vielleicht die Aufgaben, die man im Berufsalltag zu erfüllen hat? Oder beides? Oder etwas ganz anderes?
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Fakt ist: Dass eine BU-Rente nicht ausgezahlt wird, liegt in fast einem Drittel aller Fälle daran, dass der BU-Grad von 50 Prozent nicht erreicht wurde. In der Liste der häufigsten Ablehnungsgründe ist das immerhin Platz 2.
Weil es in der BU-Versicherung oft um viel Geld geht, landen die Streitfälle um den BU-Grad dann vor Gericht. Und die Richter formen mit ihren Urteilen nach und nach eine Rechtsauffassung, was es eigentlich heißt, berufsunfähig zu ein. Schauen wir uns einige wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesem Thema einmal an.
1. Zeitanteile von Aufgaben sind nicht entscheidend
Am 19. Juli 2017 stellt der BGH in einem Urteil klar, dass der Versicherer (beziehungsweise die Sachverständigen) bei der Beurteilung einer BU nicht alleine auf die reinen Zeitanteile einer Beschäftigung schauen darf (Aktenzeichen IV ZR 535/15).
In dem Fall ging es um die angestellte Hauswirtschafterin einer Anwaltskanzlei. Zu ihren Aufgaben gehörte es vor allem, die Kanzleiräume zu putzen, einzukaufen und das Mittagessen für 15 bis 30 Personen zu kochen. Im März 2007 stürzte die Frau eine Treppe herunter, war längere Zeit krankgeschrieben. Auch danach plagten sie noch psychische Probleme und Rückenbeschwerden, sodass sie bei ihrem Versicherer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragte.
Sie könne wegen ihres Sturzes maximal drei Stunden am Tag leichte Helfertätigkeiten als Haushaltshilfe ausführen. Schwere Einkäufe schleppen und mehrere Stunden kochen komme nicht mehr infrage. Trotzdem sah der Versicherer keine Berufsunfähigkeit gegeben – mehrere Sachverständige waren zu dem Schluss gekommen, dass die Frau zu maximal 20 Prozent berufsunfähig sei. Einer bestätigte zwar, dass Treppensteigen und ein Gewicht von 10 Kilo heben für die Frau problematisch sei. Hierbei handele es sich ja aber nicht um eine sechsstündige Dauerbelastung.
Die Richter des BGH verwiesen den Fall an das Berufungsgericht zurück. „Für die Bemessung des Grads der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. Könne die Frau den Großeinkauf nicht mehr durchführen, sei ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich, so der BGH. Sie könne dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Bereich nicht mehr vollständig erfüllen.
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