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- 19.02.2018 um 11:08
2. Die letzte Tätigkeit in gesunden Tagen zählt
In einem anderen Fall stellte ein Versicherer die Zahlung der BU-Rente ein, nachdem ein vormals selbstständiger, an Arthrose erkrankter HNO-Arzt in den Angestelltenstatus wechselte. Zu Unrecht, urteilte der BGH (Aktenzeichen IV ZR 527/15).
Der Arzt war ab dem Jahr 2000 an Arthrose in der rechten Schulter erkrankt. Fünf Jahre später war sein Leiden so schlimm, dass der Arzt keine ambulanten chirurgischen Eingriffe mehr durchführen konnte. Er beantragte Leistungen aus seinem BUZ-Vertrag, und der Versicherer zahlte.
Vier Jahre später informierte der Arzt seine Versicherung darüber, dass seine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum übergegangen, er dort seitdem angestellt und zum ärztlichen Leiter bestellt worden sei. Die Folge: Die Versicherung stellte die Leistungen ein, da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Die neu ausgeübte Tätigkeit des Arztes wahre seine bisherige Lebensstellung.
Für die Prüfung der BU sei grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, führt der BGH in seiner Urteilsbegründung aus. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei also die vor der Arthrose ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger HNO-Arzt. Die Tätigkeit als Praxisvertreter sei damit nicht vergleichbar.
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