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- 19.02.2018 um 11:08
3. Das Einkommen und die Lebensstellung
Um die Lebensstellung drehte sich auch ein weiteres Urteil, das der BGH ausgesprochen hat. Dabei ging es um eine Krankenschwester, die bei einem ambulanten Pflegedienst arbeitete. Sie betreute dort 40 Stunden pro Woche Pflegebedürftige stationär und ambulant. Im Schnitt verdiente sie brutto 1.359 Euro. Wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle wurde sie berufsunfähig. Der Versicherer erkannte dies auch an und zahlte die BU-Rente.
Nach einiger Zeit nahm die Versicherte wieder eine Arbeit als Krankenschwester auf, war allerdings nur administrativ tätig. Sie arbeitete außerdem nun 30 Stunden pro Woche und bekam monatlich 1.050 Euro dafür. Der Versicherer stellte daraufhin die Leistung ein.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Krankenschwester (Aktenzeichen IV ZR 434/15). Die Begründung des Versicherers, die Betroffene habe jetzt mehr Freizeit und besondere Belastungen seien weggefallen, ließ der BGH nicht gelten. Das gleiche den Einkommensverlust nicht aus, so die Richter: „Von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt nicht bestritten werden.“ Auch wenn die Versicherte nur eine Teilzeittätigkeit ausübe, bleibe für die Bewertung ihr tatsächliches aus der Teilzeittätigkeit erzieltes Einkommen maßgeblich. Man könne nicht den Verdienst der 30 Stunden pro Woche auf 40 Stunden hochrechnen.
Übrigens bedeutet auch ein höheres Einkommen einer neuen Tätigkeit nicht automatisch, dass der Kunde nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist. Das zeigt der Fall eines Mannes aus Schleswig-Holstein. Er machte zunächst eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker, arbeitete danach aber lange als Hufschmied. Wegen chronischer Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden konnte er diesen Beruf nicht mehr ausüben und arbeitete seitdem als Maschinenführer, später als Lagerist. Die Versicherung verweigerte aber die Zahlung der BU-Rente – der Versicherte könne ja als Maschinenführer tätig sein.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte sich auf die Seite der Versicherung, doch der BGH entschied anders (Aktenzeichen IV ZR 11/16). Warum? Die Richter hätten nicht auf die Qualifikation des Versicherten bei der Bewertung der Lebensstellung geachtet. Dass der Mann als Maschinenführer mehr verdient, ändert hieran nichts. Laut BGH ist eine Verweisung nur dann in Ordnung, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinkt.“
Was zeigen diese Urteile des BGH?
Dass es eine allgemeingültige Erklärung, wann jemand berufsunfähig ist, nicht gibt. Wahrscheinlich auch nicht geben kann, da jeder Fall unterschiedlich ist. Der Versicherer muss jeden einzelnen Antrag prüfen und neu entscheiden. Dabei geben ihm die höchstrichterlichen Urteile Leitplanken vor.
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