- Von Oliver Lepold
- 07.04.2021 um 11:46
Mit einer Umorganisationsklausel definieren Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen – und auch Gerichte –, unter welchen Umständen einem selbstständig Berufstätigen eine Umorganisation seines Arbeits- und Organisationsumfelds zumutbar ist. So gilt die Umgestaltung dann als zumutbar, wenn diese wirtschaftlich und gesundheitlich möglich sowie sinnvoll ist, und nicht nur Verlegenheitsarbeiten verbleiben.
Wenn die Abläufe von Betrieb, Kanzlei oder Praxis nach diesen Kriterien derart verändert werden können, dass der Betroffene weiterarbeiten kann, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Folglich wird, bis auf gegebenenfalls vereinbarte Umorganisationshilfen, auch keine Leistung fällig. Davon betroffen können je nach Bedingungsregelung auch Freiberufler, Geschäftsführer und sogar leitende Angestellte sein. Dabei ist die aktuelle Tätigkeit relevant, sodass die Regelung auch die Versicherten treffen kann, welche erst nach dem BU-Abschluss eine selbstständige berufliche Tätigkeit gestartet haben.
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Wie ehrlich und detailliert muss geantwortet werden?
Die üblichen Umorganisationsklauseln im Markt unterscheiden sich deutlich voneinander und sind nicht immer eindeutig und verständlich formuliert. Typische verwendete Begriffe wie „erheblich“ oder „zweckmäßig“ benötigen eine klare Definition. In der Beratung sollten Berater zudem auf die exakten Formulierungen der Klausel zur beruflichen Stellung, der Größe und Art des Unternehmens und der sogenannten wirtschaftlichen Zumutbarkeit achten.
Welche Einbußen sind wirtschaftlich zumutbar? Und auf welcher Rechengröße basiert dieser Faktor? Ob zum Beispiel das Brutto- oder das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt werden, kann im Einzelfall einen großen Unterschied darstellen. In der Regel dürfen Versicherer maximal Einkommenseinbußen von 20 Prozent für eine Umorganisation wirtschaftlich zumuten.
Eine zielführende Umorganisationsklausel muss demnach so konkret wie möglich formuliert sein. Leistungsstarke BU-Produkte umfassen zudem meist einen generellen Umorganisationsverzicht für Kleinbetriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern sowie bei Akademikern mit mindestens 90 Prozent kaufmännischer oder organisatorischer Tätigkeit. Zudem werden spezielle Umorganisationshilfen für betroffene Gewerbetreibende angeboten.
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