- Von Karen Schmidt
- 07.01.2020 um 14:49
Angestellte
Bei Angestellten sei eine Arbeitsunfähigkeitsklausel oft hilfreich, so Wenzel. „Denn viele körperliche Einschränkungen führen hier zu einer Krankschreibung, aber nicht zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen.“ Versicherer, die eine AU-Klausel anbieten, verpflichten sich zu einer befristeten Übergangsleistung, wenn nach sechsmonatiger, ununterbrochener Krankschreibung der Grad der Berufsunfähigkeit (noch) nicht nachgewiesen werden kann. Auch hier kommt es aber auf die sinnvolle Ausgestaltung an: „Das Ziel einer vereinfachten Leistungsbeantragung geht teilweise wieder verloren, wenn der Versicherer zeitgleich mit dem Antrag auf AU-Leistungen auch einen vollständigen BU-Leistungsantrag fordert“, wirft Kemnitz ein.
Für Angestellte kann sich auch eine Teilzeitklausel lohnen. Warum? Nun, bei der Prüfung, ob jemand bedingungsgemäß zu 50 Prozent berufsunfähig ist, wird oft die Arbeitszeit als maßgeblicher Faktor angesetzt. Arbeitet jemand regulär acht Stunden, kann er als berufsunfähig gelten, wenn er maximal vier Stunden am Tag leisten kann.
Die Sache mit der Teilzeit
Teilzeitkräfte arbeiten aber weniger Stunden am Tag, zum Beispiel vier. Können sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch drei Stunden lang arbeiten, sind sie nur zu 25 Prozent und nicht zu 50 Prozent berufsunfähig – die Vollzeitkraft hingegen schon. Die Teilzeit-Klausel stellt eine Teilzeitkraft in der Leistungsprüfung so, als würde sie Vollzeit arbeiten – die Berufsunfähigkeit wird also anhand der höchsten Arbeitszeit beurteilt, die während der BU-Vertragsdauer vorgelegen hat.
Kemnitz verweist außerdem auf vernünftige Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben, die ein Vertrag enthalten sollte. „Scheidet die versicherte Person zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit oder Pflege von Angehörigen vorübergehend oder endgültig aus dem Berufsleben aus, sollte für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit trotzdem die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit maßgebend sein“, so Kemnitz.
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