Körperliche Beschwerden wie Rückenprobleme müssen bei der Gesundheisprüfung angegeben werden. © picture alliance / dpa-mag | Inga Kjer
  • Von Oliver Lepold
  • 22.07.2020 um 09:02
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Ohne Fragen zum Gesundheitsstatus gibt es keine hochwertige Berufsunfähigkeitsversicherung. Was muss zwingend angegeben werden und wie haften Makler, wenn sie ihre Kunden beim Ausfüllen unterstützen?

Ebenso wie bei der privaten Krankenversicherung steht auch bei der Absicherung der Arbeitskraft eine Gesundheitsprüfung vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags. Anhand verschiedener Fragen zur aktuellen gesundheitlichen Verfassung und zu Vorerkrankungen schätzt der Versicherer das Risiko für eine spätere Berufsunfähigkeit des Kunden ein, kalkuliert den entsprechenden Beitrag und entscheidet über mögliche Leistungsausschlüsse.

Die Fragen erstrecken sich in der Regel auf Leiden und Arztbesuche der vergangenen fünf Jahre. Dazu gehören Krankenhaus-, Rehabilitations-, oder Kuraufenthalte sowie ambulante Operationen. Generell werden sämtliche medizinisch behandelte Beschwerden, Handicaps und sonstige Schäden als Folgen von Verletzungen oder Krankheiten eruiert. Auch Besuche bei Heilpraktikern und Psychologen gehören dazu. Besondere gesundheitliche Risiken im Beruf können zudem ebenfalls erfragt werden.

Umfassende vorvertragliche Anzeigepflichten

Alle Gesundheitsfragen müssen die Verbraucher umfassend und wahrheitsgemäß beantworten. Tun sie das nicht, verletzen sie womöglich ihre vorvertragliche Anzeigepflicht. Verschweigt der Kunde Sachverhalte und wird später berufsunfähig, kann der BU-Versicherer die Leistung verweigern und vom Vertrag zurücktreten.

In komplexeren Fällen hat der Versicherer meist Nachfragen. Dann müssen medizinische Unterlagen nachgereicht oder die behandelnden Ärzte können von der Schweigepflicht freigestellt werden. In diesem Fall kann der Versicherer direkt den Arzt befragen.

Bei Fällen mit bestimmten Vorerkrankungen fragen Makler gern anonymisiert für ihre Kunden bei mehreren BU-Versicherern gleichzeitig an. So können sie prüfen, wo ihr Kunde zu den besten Konditionen – oder überhaupt – versicherbar ist, ohne eine konkrete Ablehnung zu riskieren. Denn das wäre zum Nachteil des Kunden, denn er muss frühere Ablehnungen bei einer neuen Beantragung meist angeben, was die Wahrscheinlichkeit, angenommen zu werden, deutlich vermindert.

Muss der Makler den Wahrheitsgehalt der Angaben prüfen?

Der Versicherer muss den Wahrheitsgehalt der Angaben bei Abschluss nicht überprüfen. Tritt der Leistungsfall ein, forscht der Versicherer aber meist akribisch nach, ob die Antworten auf die Gesundheitsfragen vor Abschluss auch der Wahrheit entsprachen.

Was gilt für den Makler? Er sollte den Kunden auf die Pflicht hinweisen, wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Es empfiehlt sich, dem Kunden zudem ausreichend Zeit zu geben, die Gesundheitsfragen zu Hause zu beantworten. Bei Unklarheiten oder Erinnerungslücken sollte der Kunde Rücksprache mit seinen Ärzten halten und seine Patientenakte einsehen.

Der Makler ist nicht verpflichtet, Arztbriefe oder medizinische Diagnosen nachzuprüfen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Makler nicht als quasi-medizinische Experten in die Haftungspflicht genommen werden können. Wenn der Makler also nicht offensichtlich erkennen kann, dass die Gesundheitsfragen seines Kunden unvollständig oder falsch beantwortet sind, haftet er später auch nicht mit Schadenersatz, falls der BU-Leistungsantrag des Kunden abgelehnt wird.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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