Polizeibeamte versammlen sich anlässlich einer 1.-Mai-Demonstration in Berlin. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 15.06.2016 um 18:17
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Immer wieder hört man, dass man Beamte gar nicht gegen Berufsunfähigkeit versichern kann, sondern nur gegen Dienstunfähigkeit. „Stimmt das?“, fragten wir BU-Experte Stephan Kaiser. Hier kommt seine Antwort.

Verschiedene Formulierungen

Eine mögliche Variante lautet: „Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beziehungsweise die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit.“ Hier soll der Einschub „ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen“ Leistungen aus der Abteilung „goldenes Seil“ analog Post und Bahn verhindern. Allerdings sieht die geltende Rechtsprechung das anders, sodass auch diese Klausel die unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit enthält („echte DU-Klausel“).

Eine andere, mittlerweile immer häufiger verwendete Variante ist: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd dienstunfähig ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.“

Hier müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, die Versetzung in den Ruhestand alleine ist nur eine widerlegbare Vermutung der BU („unechte DU-Klausel“). Hier wird im Prinzip die Entscheidung, ob DU vorliegt, von der des Dienstherrn getrennt; der Versicherer beurteilt das selbst.

Auch eine spezielle Dienstunfähigkeit gibt es

Außerdem gibt es Anbieter, die die „spezielle Dienstunfähigkeit“ in ihren Klauseln erwähnen, wie Klauseln für den Polizei- oder Justizvollzugsdienst. Hier kommen, meist befristete, Leistungen zur Auszahlung, wenn der Beamte gewissen speziellen Anforderungen seines Dienstes nicht mehr gewachsen ist: Der Beamte, dem auf Streife bei der Verfolgung eines Bankräubers ins Knie geschossen wurde, kann aufgrund der Verletzungsfolgen nicht mehr in den Streifendienst, aber wohl in die Verwaltung.

Dies ist nicht der Dienstunfähigkeit im Sinne der obigen Klauseln gleichzusetzen, da der Beamte hier ja nicht entlassen wird. Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Soldaten oder Richter nicht automatisch als Beamte im Sinne obiger Klauseln gelten. Für diese Berufsgruppen werden eigene Klauseln angeboten.

Ergänzende versus ersetzende DU-Klauseln

Schlussendlich sei noch auf eine Besonderheit hingewiesen: Es gibt ergänzende und ersetzende DU-Klauseln. Eine ersetzende DU-Klausel ersetzt den Begriff der BU für den Beamten durch den Begriff DU, eine ergänzende DU-Klausel erlaubt zusätzlich zur BU auch die DU. Klarerweise sind die ergänzenden DU-Klauseln zu bevorzugen, da für den Beamten der Leistungsfall entweder nach BU-Definition oder nach DU-Klausel eintreten kann. Ob eine DU-Klausel ergänzend ist, ergibt sich aus deren Wortlaut. Beispielsweise: „Bei einem Beamten liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn … [nun folgt die DU-Klausel].“ Hier ist das „auch“ der Hinweis, dass beide Möglichkeiten existieren.

Behalten Sie bei Ihrer Auswahl auch immer die Tatsache im Auge, dass Beamte ab und an freiwillig ihre Beamtenlaufbahn verlassen. Dann würden die reinen BU-Bedingungen wichtig. Und die sind bei vielen Angeboten mit DU-Klausel von minderer Qualität.

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