- Von Redaktion
- 03.01.2017 um 11:16
Was ist geschehen?
Ein selbstständiger HNO-Arzt hat eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Ab dem Jahr 2000 kommt es bei ihm zu einer kompletten Arthrose der rechten Schulter. Deswegen kann er seinen Beruf nur noch eingeschränkt ausüben. So führt er ab 2005 beispielswiese keine ambulanten chirurgischen Eingriffe oder Operationen mehr durch. Im Jahr 2006 beantragt der Arzt Leistungen aus seinem BUZ-Vertrag. Der Versicherer zahlt.
In einem Brief vom 15. August 2010 informiert der Arzt seine Versicherung darüber, dass seine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übergegangen ist, er dort seitdem angestellt und zum ärztlichen Leiter des MVZ bestellt wurde.
Die Folge: Die Versicherung stellt die Leistungen ein. Die Begründung: Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor, weil die neue ausgeübte Tätigkeit des Arztes seine bisherige Lebensstellung wahre.
Der Arzt reicht daraufhin Klage ein. Der Fall geht durch mehrere Instanzen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof schließlich stellt sich auf die Seite des Arztes (Aktenzeichen IV ZR 527/15). Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war. Also solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei also die vor der Arthrose ausgeübte Tätigkeit.
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