- Von Redaktion
- 04.03.2016 um 15:55
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Versicherter zieht sich bei einem Sturz komplizierte Knochenbrüche zu. Die Prognose lautet, dass er ein Jahr nicht in seinen Job zurückkehren kann. Wie läuft die Leistungsabwicklung schrittweise ab?
Der AU-Begriff erfordert keine Prognose über die weitere Entwicklung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Der behandelnde Arzt soll bei der Arbeitsunfähigkeit – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit – einen akuten Gesundheitszustand beurteilen. Im konkreten Beispiel kommt es darauf an, wann wir als Versicherer erstmals Kenntnis von der unfallbedingten AU erhalten.
Nehmen wir an, es ist bereits ein Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochener AU erreicht.
Wenn der Zeitraum vom Kunden mit entsprechenden AU-Nachweisen belegt werden kann und wir keine weitere Prüfung vornehmen müssen, erbringen wir die vereinbarten Leistungen. Zusätzliche Prüfungen können vorkommen, zum Beispiel angesichts der bereits verstrichenen Vertragslaufzeit und/oder infolge von vertraglichen Leistungseinschränkungen, etwa einer Ausschlussklausel. Die Leistungen werden jeweils befristet bis zum Ablauf des Monats erbracht, für den der Kunde ärztliche Bescheinigungen vorlegen kann.
Sie leisten hier für maximal 18 Monate. Wie verläuft der Übergang von einer vorläufigen in eine andauernde Berufsunfähigkeit?
Tritt eine dauerhafte Berufsunfähigkeit ein, muss der Versicherte einen Antrag auf BU stellen und alle relevanten medizinischen Nachweise, Befunde et cetera einreichen. Dies prüft dann unsere Leistungsabteilung und der Kunde erhält gegebenenfalls eine rückwirkende Anerkennung der Berufsunfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt erhält er dann seine BU-Rente.
Um „Lücken“ in der Rentenzahlung möglichst zu vermeiden, kann auch bereits während einer länger anhaltenden AU die Prüfung der Frage der Berufsunfähigkeit eingeleitet werden. Erfolgt die Anerkennung der Berufsunfähigkeit rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem wir bereits Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, wird dieses „Leistungspaket“ wieder vollumfänglich Bestandteil des erworbenen Versicherungsschutzes. Der Kunde könnte es also im Falle der Reaktivierung in den Arbeitsprozess zu einem späteren Zeitpunkt erneut in Anspruch nehmen.
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