- Von Björn Thorben M. Jöhnke
- 11.07.2019 um 10:15
Das OLG Stuttgart hatte sich mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az.7 U 101/17) zur Frage eines Beweisverwertungsverbots bei einem Verstoß gegen Paragraf 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten) zu befassen gehabt.
Der Fall vor dem OLG Stuttgart
Der Versicherungsnehmer schloss eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ab. Im Versicherungsantrag verneinte er mehrere Gesundheitsfragen, wie die Frage nach Krankenhausaufenthalten, Operationen und Gelenkbeschwerden beziehungsweise machte falsche Angaben. In dem Versicherungsantrag ließ er außerdem unerwähnt, dass er am selben Tag wegen Übelkeit und Erbrechen krankgeschrieben war.
„Das Problem ist, dass der Versicherte seinen Anspruch beweisen muss“
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Als der Versicherungsnehmer wegen Depressionen krankgeschrieben wurde, machte er beim Versicherer Ansprüche aus der BUZ geltend. Die Versicherung schaltete einen Versicherungsagenten ein, der anlässlich der Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung mit dem Versicherungsnehmer ein persönliches Gespräch führte.
Mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung erklärte der Versicherungsnehmer sich damit einverstanden, dass der Versicherer sachdienliche Auskünfte zur Prüfung des Versicherungsfalls sowie seiner Angaben einholt. Im zugrunde liegenden „Fragebogen zur Prüfung von Versicherungsleistungen“ waren der später angefragte Arzt und die später kontaktierte Klinik genannt.
Nachdem der Versicherer von der verschwiegenen Krankschreibung am Tag der Antragsstellung erfuhr, erklärte dieser den Rücktritt von der BUZ.
Erfolgreicher Vertragsrücktritt aufgrund falscher Angaben bei Antragsstellung
Laut OLG Stuttgart konnte der Versicherer erfolgreich gemäß Paragraf 19 Absatz 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Gemäß Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Vertragsentschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen der Versicherer gefragt hat, diesem anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht hat der Versicherungsnehmer verletzt, indem er die Krankschreibung bei Antragsstellung verschwieg.
Gemäß 19 Absatz 5 VVG stehen dem Versicherer das Rücktrittsrecht aber nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Dies war hier jedoch gerade nicht geschehen. Da das OLG Stuttgart jedoch das Verhalten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Antragsstellung als arglistig bewertet, konnte in diesem Fall der Versicherer zurücktreten, obwohl die Voraussetzung des Paragrafen 19 Absatz 5 VVG nicht erfüllt war. Dem Versicherungsnehmer müsse es bewusst gewesen sein, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise seinen Antrag nicht annimmt.
Welche Rechten und Pflichten sind nun im Zuge der Erhebung personenbezogener Daten relevant?
Gemäß Paragraf 213 Absatz 1 VVG darf die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen. Außerdem ist sie nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
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