- Von Redaktion
- 24.02.2016 um 08:19
Mit den Mitteln haushalten ist die Maßgabe für die gesetzliche Krankenversicherung. Das bedeutet auch, dass sie Leistungsausgaben auf das Notwendige reduzieren müssen. Ein Punkt, bei dem sie das sicherstellen müssen, ist etwa das Krankengeld. Hier müssen die Krankenkassen regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsfälle analysieren. Gibt es Auffälligkeiten, müssen die Krankenkassen das dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) melden.
Was macht der MDK genau?
Der MDK ist immer im Auftrag der Krankenkasse tätig, aber trotzdem unabhängig. Braucht die Kasse Hilfe bei der Beurteilung, ob eine Krankheit tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit (AU) führt, greift sie auf das medizinische Wissen des MDK zurück.
Wie beurteilt der MDK das aber? Wie das Portal haufe.de beschreibt, bilden die Basis jeder Beurteilung die gesetzlichen Vorgaben und eventuell vorliegende Richtlinien. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit zählt daher vor allem die AU-Richtlinie. Sie regelt unter anderem, wann eine Krankheit als AU gilt. Das ist etwa der Fall, wenn Arbeitnehmer ihre bisherige Tätigkeit wegen der Krankheit nicht mehr ausüben können. Arbeitslose dagegen sind laut der Richtlinie nur dann arbeitsunfähig, wenn sie keine leichten Tätigkeiten mehr ausüben können.
Wie wird eine Einheitlichkeit erreicht?
Um sicherzustellen, dass die Gutachter vom MDK möglichst einheitlich an die Überprüfung einer Arbeitsunfähigkeit herangehen, hat der Spitzenverband der Krankenkassen eine Anleitung zur Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (BGA AU) herausgegeben. Die sind sowohl für die Gutachter als auch für die Krankenkassen verbindlich.
Die Begutachtungsanleitung regelt etwa Art, Inhalte und Dokumentation einer Begutachtung. Sie beschreibt Verfahren, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen MDK und Krankenkasse sicherzustellen. Die Einheitlichkeit ist wichtig, weil es bei dem Gutachten schon um was geht. Stellt der MDK etwa eine Arbeitsfähigkeit fest, kann das die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente beenden.
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