- Von Lorenz Klein
- 03.03.2017 um 15:13
Arbeitnehmer, die sich auf ihrem Arbeitsweg oder in ihrem Betrieb verletzen, sind automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) versichert. Der Sozialversicherungsträger kommt dabei nicht für die nachfolgende medizinische Behandlung und Reha-Maßnahmen auf, sondern zahlt dem Arbeitnehmer auch eine Rente, wenn er durch den Arbeitsunfall berufsunfähig wird.
Was viele nicht wissen: Eine Berufsunfähigkeitsrente steht dem Arbeitnehmer ebenfalls zu, wenn die Berufsunfähigkeit aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit eintritt. Allerdings hat der Gesetzgeber genau geregelt, welche Leiden als Berufskrankheit durchgehen. Taucht die Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) auf, wird es für den Antragsteller zwar nicht unmöglich, eine BU-Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung zu bekommen, deutlich schwerer aber schon.
Nachweis ist nicht leicht zu führen
So muss der Betroffene darlegen können, dass er mit seinem ausgeübten Beruf ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko eingeht als die übrigen Arbeitnehmer in Deutschland. Während es aber vergleichsweise einfach ist, nachzuweisen, dass das nachlassende Hörvermögen eines Arbeiters dem Lärm in der Fabrikhalle geschuldet ist, haben es Arbeitnehmer mit Hautproblemen deutlich schwerer, die Ursache an ihrer beruflichen Tätigkeit festzumachen – das legt zumindest der Blick auf die Annahmestatistik der GUV nahe.
Generell gilt, dass die Sozialversicherung nur selten einem Rentenantrag aufgrund einer Berufskrankheit stattgibt: So wurde im Jahr 2015 von knapp 77.000 Verdachtsanzeigen nur gut jeder fünfte Fall (21,8 Prozent) als Berufskrankheit anerkannt, wie die grafische Aufbereitung durch das Institut der deutschen Wirtschaft Köln zeigt (siehe oben). Von diesen 16.802 Anerkennungen mündeten wiederum nur ein gutes Drittel in eine Berufsunfähigkeitsrente (5.049) – entweder weil der Berufstätige seinen Rentenanspruch nicht durchgesetzt hat oder weil er inzwischen einem Beruf nachgeht, der vergleichbar ist mit seiner vorherigen Tätigkeit ohne dabei von seinen Beschwerden eingeschränkt zu sein.
Chancen auf Anerkennung bei Hautkrankheiten am geringsten
Vor allem im Bereich „Hautkrankheiten“ klafft zwischen Beantragung und Rente eine gigantische Lücke: Aus gut 30.000 Anträgen resultierten rund 2.150 Anerkennungen (7,3 Prozent) und 384 neue Rentenzahlungen (1,3 Prozent). Deutlich höher sind die Chancen im Bereich „Physikalische Einwirkungen“ (allen voran Lärm) sowie „Erkrankung der Atemwege“: Von fast 24.000 Verdachtsanzeigen aufgrund von Lungen- oder Rippen-/Bauchfellbeschwerden mündeten rund 7.450 in eine Anerkennung (34 Prozent) sowie daraus folgend in 3.130 Fällen in eine Rente (19,7 Prozent).
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