- Von Redaktion
- 15.11.2016 um 07:55
Der Gedanke des Versicherers dahinter mag sein, dass er eine negative Selektion vermeiden will, da die Prämienkalkulation grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten Gewerbe ist. Und eine IT-Firma wird wohl weniger länger andauernde Krankheitsfälle haben als eine Eisengießerei.
Ausgehöhlter Versicherungsgedanke
Trotzdem ist die Kalkulation einer risikogerechten Prämie für große Kollektive die Aufgabe des Versicherers. Durch die gesonderte Betrachtung der einzelnen Risiken bei einer Anpassung des Leistungsbedarfs wird die zukunftsgerichtete Kalkulation durch eine nachträgliche Abrechnung ersetzt. Der Grundgedanke der Versicherung ist dadurch stark ausgehöhlt.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten, die bei unfallbedingten Ansprüchen entfällt. Die Wartezeit ist zum Schutz des Kollektivs sehr sinnvoll. Da die betriebliche AU-Versicherung ein Gruppenvertrag ohne Gesundheitsprüfung ist, kann der Versicherer so verhindern, dass Betriebe absehbare Leistungsfälle noch schnell versichern. Die Wartezeit von gerade mal drei Monaten ist dabei noch relativ übersichtlich. Durch die oben erwähnte Anpassungsmöglichkeit des Versicherers ist allerdings zusätzlich unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber vorsätzlich kranke Mitarbeiter dem Kollektiv zuführt.
Nachweis ist schwer
Hinzu kommt, dass AU-Zeiten, deren Bevorstehen der versicherten Person bei Vertragsabschluss bekannt waren, von der Leistung ausgeschlossen sind. Der Nachweis dürfte dem Versicherer allerdings nur bei einer schon geplanten Operation gelingen, da selbst bei einer bestehenden Erkrankung nicht akut von einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ausgegangen werden kann. Zumal diese ja für mehr als 42 Tage bestehen muss.
Die Karenzzeit beträgt deswegen auch sinnvollerweise 42 Tage. Beschränkt ist die Versicherungsleistung analog zum gesetzlichen Krankengeld auf 72 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung beziehungsweise Unfallfolge.
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