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- 09.05.2017 um 10:22
Das Urteil
Das Landgericht München stellt sich auf die Seite der Frau (Aktenzeichen 23 O 12413/15). War der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb die Dauerhaftigkeit der BU nicht widerlegbar vermutet, so muss der Versicherer erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt. Tut er das nicht, ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt. Er kann sich davon nur durch ein Nachprüfungsverfahren lösen. Diese Erklärungspflicht treffe den Versicherer auch dann, wenn es nur um die „fiktive“ Berufsunfähigkeit gehe.
In diesem Fall habe bei dem Mann eine BU zu mindestens 50 Prozent seit November 2011 bis zur Operation im März 2015 und damit länger als sechs Monate, bestanden. Einem selbstständigen Steuerberater und GmbH-Geschäftsführer, der seine Steuermandate selbst betreut und die Geschäftsführertätigkeit allein ausübt, kann man auch keine Umorganisation zumuten, so die Richter.
Die Frau hat daher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten rückständigen Renten in Höhe von 221.079,77 Euro und auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5.141,39 Euro ab dem 1. August 2015 bis längstens 1. Januar 2026. Inklusive weiterer Kosten wie die des Gerichtsverfahrens liegt der gesamte Streitwert bei 473.150,90 Euro.
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