Eine Krankenschwester kümmert sich in Leipzig um eine Patientin. © dpa/picture alliance
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  • 20.02.2017 um 17:32
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Eine Krankenschwester arbeitet in der ambulanten Pflege und wird berufsunfähig, der Versicherer zahlt. Nach einiger Zeit nimmt die Frau eine neue Arbeit als Krankenschwester an, allerdings mit beratenden und administrativen Aufgaben, der Versicherer stellt die Zahlung ein. Zu Unrecht urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH). Die Begründung der Richter lesen Sie hier.

Was ist geschehen?

Eine Krankenschwester arbeitet bei einem ambulanten Pflegedienst. Sie betreut dort 40 Stunden pro Woche Pflegebedürftige stationär und ambulant. Im Schnitt verdient sie dabei brutto 1.359,31 Euro.

Wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle wird sie berufsunfähig. Der Versicherer erkennt dies auch an und zahlt die BU-Rente.

Nach einiger Zeit nimmt die Versicherte wieder eine Arbeit als Krankenschwester auf, allerdings nur administrative und unterstützende Tätigkeiten. Körperlich belastende Arbeit übt sie nicht aus. Sie arbeitet nun 30 Stunden pro Woche und bekommt monatlich 1.050,00 Euro dafür.

Der Versicherer stellt daraufhin die Leistung ein. Die Krankenschwester sei nicht mehr berufsunfähig, da die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung der Versicherten entspreche. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zugunsten der Krankenschwester (Aktenzeichen IV ZR 434/15). Der Versicherer habe nicht nachgewiesen, dass die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung der Versicherten entspreche und die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weggefallen seien, berichtet Rechtsanwalt Jan Finzel auf dem Portal anwalt.de.

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