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- 20.02.2017 um 17:32
Die Begründung des Versicherers, die Betroffene habe ja jetzt mehr Freizeit und besondere Belastungen wie Nachtarbeit seien nun weggefallen, lies der BGH nicht gelten. Das gleiche den Einkommensverlust nicht aus, so die Richter: „Von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt nicht bestritten werden.“
Auch wenn der Versicherte nur eine Teilzeittätigkeit ausübe, bleibe für die Bewertung sein tatsächliches, aus der Teilzeittätigkeit erzieltes Einkommen maßgeblich. Man könne also nicht einfach den Verdienst der 30 Stunden pro Woche auf 40 Stunden hochrechnen.
Ob ein „spürbares“ Sinken der Vergütung vorliege, lasse sich nicht generell in Prozentzahlen ausdrücken. Eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 Prozent ist laut Einschätzung der Richter unzumutbar ¬– gerade bei niedrigen Einkommen.
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