Eine Krankenschwester kümmert sich in Leipzig um eine Patientin. © dpa/picture alliance
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  • 20.02.2017 um 17:32
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Eine Krankenschwester arbeitet in der ambulanten Pflege und wird berufsunfähig, der Versicherer zahlt. Nach einiger Zeit nimmt die Frau eine neue Arbeit als Krankenschwester an, allerdings mit beratenden und administrativen Aufgaben, der Versicherer stellt die Zahlung ein. Zu Unrecht urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH). Die Begründung der Richter lesen Sie hier.

Die Begründung des Versicherers, die Betroffene habe ja jetzt mehr Freizeit und besondere Belastungen wie Nachtarbeit seien nun weggefallen, lies der BGH nicht gelten. Das gleiche den Einkommensverlust nicht aus, so die Richter: „Von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt nicht bestritten werden.“

Auch wenn der Versicherte nur eine Teilzeittätigkeit ausübe, bleibe für die Bewertung sein tatsächliches, aus der Teilzeittätigkeit erzieltes Einkommen maßgeblich. Man könne also nicht einfach den Verdienst der 30 Stunden pro Woche auf 40 Stunden hochrechnen.

Ob ein „spürbares“ Sinken der Vergütung vorliege, lasse sich nicht generell in Prozentzahlen ausdrücken. Eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 Prozent ist laut Einschätzung der Richter unzumutbar ¬– gerade bei niedrigen Einkommen.

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