- Von René Weihrauch
- 11.08.2021 um 12:49
Arbeitgeber punkten im Kampf um Fachkräfte, Beschäftigte profitieren von den Leistungen einer privaten Krankenzusatzversicherung – die Vorzüge einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) sprechen sich langsam, aber sicher herum. Zwar liegt hier nach wie vor viel Potenzial brach, aber immerhin stieg die Zahl der Unternehmen, die ihren Angestellten den Zugang zur bKV ermöglichen, zuletzt kontinuierlich: Zwischen 2015 und 2020 wuchs sie laut PKV-Verband von 3.850 auf 13.500. Vermittlerinnen und Vermittler sollten im Beratungsgespräch jetzt auch auf eine steuerliche Besonderheit hinweisen, von der Versicherte zusätzlich profitieren.
Beiträge sind Sachlohn – und damit steuerfrei
Bereits 2018 legte der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen fest, dass die Gewährung von Arbeitgeberzuwendungen zur bKV als Sachlohn einzustufen ist (Aktenzeichen VI R 13/16 und VI R 16/17). Ende 2019 wurde die Entscheidung gesetzlich umgesetzt. Die Konsequenz daraus: Als Sachlohn-Zuwendung sind bKV-Beiträge bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Ab dem 01.01.2022 wird die Freigrenze auf 50 Euro erhöht.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Zuwendung als Versicherungsschutz gewährt. Handelt es sich um einen Geldzuschuss zu einer privaten Zusatzversicherung des Arbeitnehmers, sieht der Gesetzgeber darin nach wie vor einen Barlohn. Und der muss als Teil des Gehalts versteuert werden.
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Unternehmen können Ausgaben steuerlich geltend machen
Greift jedoch die Sachlohn-Variante, bedeutet das für Beschäftigte, dass sie ohne eigene finanzielle Leistungen in den Genuss privatversicherter medizinischer Leistungen kommen – etwa in den Bereichen Zahnzusatz und Vorsorge, bei Sehhilfen sowie bei ambulanter und stationärer Behandlung, um nur einige zu nennen. Für ihre Familienangehörigen kann das bei einer entsprechenden Vereinbarung ebenso gelten.
Diese Form der arbeitgeberfinanzierten bKV hilft jedem Betrieb, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Hinzu kommt: Die Kosten zur betrieblichen Krankenversicherung können Unternehmen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen – und so einen Teil der Ausgaben wieder hereinholen.
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