- Von Lorenz Klein
- 19.12.2018 um 17:14
Schauen wir mal auf die Bestandsverträge: Wenn ab 2022 Arbeitgeber auch zu bestehenden Verträgen ihren vorgeschriebenen Zuschuss zahlen müssen, könnte das oft schwerer sein als gedacht. Denn eine Aufstockung in den bestehenden Verträgen ist nicht immer möglich, wie eine Umfrage des DIA unter Versicherern ergeben hat. Wie schätzen Sie das Thema ein?
Richtig, Zuzahlungen sind nicht immer möglich und aus Arbeitnehmersicht auch nicht immer sinnvoll. Bei manchen Anbietern gibt es technische oder tarifliche Hürden. Einige sind auch nicht bereit, Erhöhungen in Verträgen mit historisch hohem Rechnungszins zuzulassen. Eine Ausweichlösung kann darin bestehen, im Gegenzug zum 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss den Eigenbeitrag zu reduzieren. Bei HDI lassen wir Erhöhungen in den bestehenden Tarifen grundsätzlich zu.
Stimmen aus der Koalition fordern, dass die bisherige KV-Beitragszahlung auf die bAV noch in dieser Legislaturperiode fallen soll. Wie optimistisch sind Sie, dass das gelingt?
Meine Wahrnehmung ist, dass alle Parteien einen politischen Konsens gefunden haben, dass man die Abgabenlast auf Betriebsrenten mindern muss – das ist gar nicht so sehr die Frage des „Ob“ als des „Wie“. Dazu gibt es drei Vorschläge: Eine Rückkehr zur alten Lösung, sprich die hälftige Verbeitragung in der Leistungsphase. Andere fordern, der Begünstigte soll auf seine Rente gar keine Beiträge mehr zahlen – was sicherlich die radikalste und wohl auch unwahrscheinlichste Lösung wäre. Letzteres Vorgehen wäre meiner Meinung nach aber auch nicht sachgerecht.
Was wäre für Sie eine sachgerechte Lösung?
Sachgerecht wäre aus meiner Sicht, wenn man als Mitarbeiter in der Leistungsphase die Sozialabgaben zahlt, die man in der Beitragsphase eingespart hat. Das wäre die alte Regelung. Sie würde die Krankenkassen gut zwei Milliarden Euro kosten. Aber es gibt ja auch noch einen dritten Vorschlag, den ich eigentlich am charmantesten finde – und der wäre auch der günstigste: die bisherige Freigrenze aus Paragraf 226 Absatz 2 SGB V durch einen Freibetrag zu ersetzen. Bisher sind Betriebsrenten unter rund 150 Euro beitragsfrei, darüber aber voll beitragspflichtig. Bei einem Freibetrag wären die ersten 150 Euro immer beitragsfrei. Nur auf den übersteigenden Betrag wären Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Das wäre die galanteste Lösung. So oder so: Die Politik wird sich 2019 auf alle Fälle bewegen müssen.
Stichwort 2019: Worauf müssen sich bAV-affine Makler im nächsten Jahr einstellen?
Ich glaube, dass Makler extrem sensibel sein müssen, was das Thema Beratungshaftung betrifft – gerade im Hinblick auf die richtige Art der Förderung. Es ist angesichts jüngster Urteile nicht abwegig anzunehmen, dass eine Beratungshaftung ausgelöst wird, wenn der Kunde nicht über die optimale Förderung informiert wird. Bei HDI ist es uns möglich, hier gute Unterstützung zu leisten, weil Makler bei uns die Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung im Rahmen der bAV ganz unkompliziert in einem einzigen Vertrag umsetzen können.
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