- Von Juliana Demski
- 15.02.2019 um 12:18
Wer bisher noch nicht über eine Betriebsrente fürs Alter vorsorgt, hat seit Anfang des Jahres einen Grund mehr, damit anzufangen. Denn: Wer Teile seines Gehalts in Beiträge für einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung umwandelt, bekommt vom Arbeitgeber 15 Prozent hinzu, wenn dieser durch die Betriebsrente Sozialabgaben spart.
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Die neue Regelung gilt aber nur für Entgeltumwandlungen, die seit dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden. Auch darf kein Tarifvertrag mit einer abweichenden Regelung bestehen. Für Verträge, die schon vor Jahresbeginn begonnen haben, gibt es eine Übergangszeit: Erst ab 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, für laufende Verträge ebenfalls 15 Prozent zu zahlen.
„Der Zuschuss ist ein weiterer Schritt zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Gleichwohl handelt es sich bei den 15 Prozent nur um das gesetzlich festgelegte Minimum“, so Ralf Raube, Leiter bAV beim Finanzdienstleister MLP. „Wir empfehlen Arbeitgebern, einen pauschalen Zuschuss von 20 Prozent oder mehr an ihre Arbeitnehmer weiterzugeben – 20 Prozent entspricht in den meisten Fällen in etwa der gesamten Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers.“
Die mögliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen könnten Arbeitgeber in unterschiedlicher Höhe an die Mitarbeiter weitergeben, informiert MLP weiter: als exakte Ersparnis (sogenannte spitze Abrechnung) oder als Pauschale.
Die spitze Abrechnung berge dabei einige Herausforderungen. So müsste die Personalabteilung unter großem Aufwand jeden Monat genau berechnen, in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge eingespart hat. Da sich diese im Jahresverlauf ändern können, laufe er sonst Gefahr, einen zu niedrigen Zuschuss auszuzahlen.
Bei der pauschalen Weitergabe umgehe der Arbeitgeber also auch eine mögliche Rechtsunsicherheit. Für Arbeitnehmer habe diese Variante den Vorteil, dass sie für gleichbleibend hohe Betriebsrenten-Beiträge sorge.
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