- Von Redaktion
- 26.05.2015 um 10:31
Unter dem Hamburger Modell versteht man die stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Berufstätigkeit. Und genau hier setzt der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil an.
Der BGH verneint nämlich einen weiteren Anspruch (Aktenzeichen IV ZR 54/14). Der Grund: Es fehle an einer Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte seinen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung wieder teilweise nachgehen könne. Entscheidend sei dabei, ob die Tätigkeit ihrer Art nach der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit entsprach. Auf den Umfang käme es nicht an.
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