- Von Lorenz Klein
- 14.01.2019 um 10:26
So kundenfreundlich die Klausel auch daherkommt, sollte sie dennoch genauestens in Augenschein genommen werden. Beispiel Allianz – dort heißt es in den Bedingungen, wie Makler Kemnitz anmerkt, wie folgt (Stand Dezember 2017): „Als krankgeschrieben im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gilt die versicherte Person, wenn uns auf die versicherte Person ausgestellte ärztliche Bescheinigungen eingereicht werden, wie sie in Paragraf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgesehen sind.“ Bedeutet: Da sich das Entgeltfortzahlungsgesetz nur auf Arbeitnehmer bezieht, könnten Beamte, Selbstständige, Studierende und Hausfrauen/-männer die geforderten ärztlichen Bescheinigungen streng genommen gar nicht erbringen. Hier wünscht sich Kemnitz mehr Klarheit von der Branche – etwa so: „Wenn die versicherte Person kein Arbeitnehmer ist, genügt ein entsprechendes fachärztliches Attest“.
Und wie aufwendig ist die Beantragung der AU-Leistungen? Das kommt drauf an. Makler Wenzel hat die Klauseln am Markt in drei Generationen eingeteilt: Erstere besagt, dass der Versicherer den Begriff der Arbeitsunfähigkeit selbst definiert. Er kann somit das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit anhand seiner Definition prüfen. In der zweiten Generation der AU-Klauseln gilt das nicht mehr, hier wird aber eine zeitgleiche Beantragung der BU verlangt. „Damit rückt das Ziel einer vereinfachten Antragstellung wieder in die Ferne“, kritisiert Maklerkollege Kemnitz. „Die dritte Generation verlangt das nicht mehr“, weiß Wenzel zu berichten – dort findet er es kundenfreundlich, „wenn ich auch rückwirkend die Leistung beantragen kann und wenn der Prognosezeitraum nur einmal pro Erkrankung erfüllt werden muss“.
Mehr Service, mehr Kosten: Etwa 5 Prozent schlagen die Versicherer drauf
Darüber hinaus gilt, dass die Klausel bei einigen Versicherern fest im Bedingungswerk verankert ist, bei anderen hingegen nur optional gegen Aufpreis erhältlich ist, so etwa bei Volkswohl Bund, Continentale, HDI, LV 1871 und Alte Leipziger. Letztere Gesellschaft stellt ihren Kunden die AU-Option beispielsweise erst für einen Mehrbeitrag von 3 bis 4 Prozent zur Verfügung, wie das Analysehaus Franke und Bornberg auf Anfrage vorrechnete (siehe Grafik auf Seite 1). „Betrachte ich die Prämien für AU-Klauseln am Markt, dann kalkulieren die Versicherer das Risiko mit etwa 5 Prozent ein, mal mehr Marge, mal weniger“, merkt Makler Wenzel an.
Ach ja, wer zuvor bereits eine Krankentagegeldversicherung (KTG) abgeschlossen hat, sollte außerdem Folgendes beachten: In den Musterbedingungen für die KTG-Police 2009 – und somit häufig auch in den Vertragsunterlagen – heißt es unter Paragraf 9, Obliegenheiten, Absatz 6: „Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.“
Wer bereits eine KTG-Police besitzt und einen BU-Abschluss inklusive AU-Klausel plant, sollte sich daher erst vom KTG-Versicherer bestätigen lassen, dass er die AU-Leistungen nicht als Krankentage- oder Krankengeld betrachtet.
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