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  • Von Redaktion
  • 22.05.2014 um 16:09
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Die BU der Zurich bekommt ein paar neue Schmankerl. Infektionskrankheiten stuft die Versicherung nun als Berufsunfähigkeit ein. Auch bei Zahlungsproblemen von Versicherungsnehmern zeigt sie sich kulant.

Die Zurich Versicherung hat neue Leistungen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Eine Infektionsklausel, veränderte Leistungsprüfung und die Option Beitragsstundung erweitern das Angebot.

Infektionsklausel: Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsverbot

Die „Zurich BerufsunfähigkeitsVorsorge“ bekommt eine Infektionsklausel. Diese gilt für alle Berufe, in denen der Staat aufgrund von Infektionsgefahr Einzelnen das Arbeiten verbieten dürfte. Dies könnte beispielsweise Krankenschwestern, Köche, Metzger oder auch Heilpraktiker, Apotheker oder Ärzte betreffen. Infektionsgefahr geht von Krankheiten wie Hepatitis C und Tuberkulose sowie dem HI-Virus aus. Der Betroffene könnte zwar arbeiten, dürfte es aber nicht mehr. In diesen Fällen zahlt die Zurich Geld aus der BU.

Leistungen trotz Auszeit vom Berufsleben

Zurich-Kunden können zukünftig Leistungen aus der BU beantragen, wenn sie bereits seit geraumer Zeit aus privaten Gründen nicht mehr arbeiten. Bislang war dies nur für drei Jahre möglich. Die Zurich legt zukünftig der Leistungsprüfung den zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde, wenn dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Zusätzlich können Kunden eine dreiprozentige Leistungsdynamik vereinbaren. Diese verhindert, dass der Vertrag durch Inflation an Wert verliert.

Bei Geldproblemen: Beitragsstundung

Fehlt Kunden das Geld für die Beitragszahlung, kündigen sie häufig die Versicherung. Bisher bot Zurich deshalb Kunden die Möglichkeit, die Prämie für bis zu zwölf Monate bei vollem Versicherungsschutz zu stunden und später zu zahlen. Ab sofort ist dies für bis zu 24 Monate möglich. Vorausgesetzt, die Beiträge für die ersten beiden Versicherungsjahre sind gezahlt und der Vertrag ist zum Zeitpunkt des Stundungsantrags nicht gekündigt.

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