Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 11.07.2019 um 10:15
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:15 Min

Stellen Versicherte einen Leistungsantrag, etwa bei Berufsunfähigkeit, so holen die Versicherer häufig eine pauschale Schweigepflichtentbindung beim Kunden ein, um den Antrag genauer zu prüfen – doch diese dürften „teilweise nicht datenschutzkonform sein“, sagt Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke. In seinem Gastbeitrag verweist er auf ein kniffliges und zugleich umstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Das OLG Stuttgart urteilt, dass der Versicherer sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen und Datenerhebung berufen darf. Insbesondere habe dieser nicht zielgerichtet treuwidrig gehandelt. Vielmehr habe der Versicherer durch die Einschaltung des Versicherungsagenten die Rahmenbedingungen für eine ausreichende Aufklärung geschaffen. Dadurch wiege der Verstoß des Versicherers nicht so schwer. Das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers, der ausdrücklich nach Erkrankungen gefragt wurde, wiege demgegenüber ungleich schwerer. Sogar im Gespräch anlässlich der Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung korrigierte er seine früheren Angaben nicht.

Fazit und Praxishinweis

Diese Entscheidung könnte durchaus auch anders gesehen werden. Das erkennende Gericht traf hier eine Wertung im Einzelfall, welche zu Lasten des Versicherungsnehmers ausging. Das muss nicht so sein, denn diese Entscheidung lässt vielerlei Aspekte außer Acht. Vermag der Versicherungsnehmer vorliegend arglistig gehandelt haben. Dieses entbindet den Versicherer jedoch nicht datenschutzkonform mit den Daten der Versicherten umzugehen.

Gerade die pauschalen Schweigepflichtentbindungen, welche sehr häufig von den Versicherungen mit dem Leistungsantrag – zum Beispiel bei Berufsunfähigkeit – im Versicherungsfall eingeholt werden, dürften teilweise nicht datenschutzkonform sein. Daran ändert auch ein arglistiges Verhalten des Versicherten nichts.

Dazu gibt es Gestaltungsrechte, die der Versicherer ausüben kann. Werden diese ausgeübt, muss dieses ebenfalls gesetzkonform erfolgen – zumal auch eine Obliegenheit des Versicherten zu einer generellen Schweigepflichtentbindung das Grundrecht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu Dritten verletzt (Bundesverfassungsgericht vom 23. Oktober 2006 – Aktenzeichen 1 BvR 2027/02). Dieser Aspekt sollte bei Wertungen nicht in den Hintergrund geraten.

Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers anwaltlich überprüfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraut zu machen.Auch ist an dieser Entscheidung zu erkennen, dass es sinnvoll ist frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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