- Von Oliver Lepold
- 18.10.2021 um 12:03
Dienstunfähig ist nicht gleich berufsunfähig. Eine Berufsunfähigkeit beruht meist auf dem Attest eines Arztes, der feststellt, dass der versicherte Kunde wegen Krankheit oder Unfallfolgen nur mehr in der Lage ist, seinen Beruf dauerhaft zu weniger als 50 Prozent auszuüben. Mitunter holt ein Versicherer auch weitere ärztliche Gutachten ein, bevor er eine Berufsunfähigkeit anerkennt.
Über die Dienstunfähigkeit (DU) entscheidet hingegen der jeweilige Dienstherr eines Beamten
Falls ein Beamter aufgrund seines mentalen oder körperlichen Zustandes seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr dauerhaft erfüllen kann, liegt Dienstunfähigkeit vor. Laut Versorgungsbericht der Bundesregierung enden dadurch 16 Prozent der Karrieren von Beamten. Eine dauerhafte DU kann bereits vorliegen, falls der Beamte aufgrund einer Krankheit innerhalb eines halben Jahres drei Monate krankgeschrieben war und gleichzeitig innerhalb eines halben Jahres keine Aussicht auf Besserung besteht.
Konkrete Verweisung droht ohne DU-Klausel
Der Dienstherr kann in so einem Fall allerdings prüfen, ob der Beamte mit einer Umschulung und anderen Aufgaben weiterhin dienstfähig ist, also eine konkrete Verweisung aussprechen. Beamte können zudem zwar bereits als dienstunfähig eingestuft werden, aber noch nicht die Anforderungen an eine Berufsunfähigkeit erfüllen.
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Aus diesem Gründen sollte ein BU-Tarif für Beamte stets auch den Fall einer Dienstunfähigkeit mit einer leistungsstarken DU-Klausel für alle Eventualitäten abdecken. Doch auf dem Markt finden sich zahlreiche Bedingungswerke, die lediglich „unechte“ oder unvollständige Dienstunfähigkeitsklauseln enthalten. Solche Begrenzungen können in vielen Fällen zur Leistungsverweigerung führen. Makler, die angehende Beamte beraten, sollten die Knackpunkte kennen.
Vorsicht bei unechten unvollständigen DU-Klauseln
Ist die DU-Klausel unvollständig oder unecht, drohen Probleme im Leistungsfall. Unvollständige DU-Klauseln definieren eine Berufsunfähigkeit von Beamten derart, wenn diese etwa „wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden” oder wenn sie „vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen einer allgemeinen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden”.
Dies bedeutet, dass Beamtenanwärter und Beamte auf Probe bei Dienstunfähigkeit ohne Versorgungsanspruch entlassen werden können, falls die Minderung ihrer Arbeitskraft nicht aus einem Dienstunfall resultiert. Als unecht gilt eine DU-Klausel hingegen, wenn sie nur auf die Anwendung allgemeiner Vorgaben zur BU-Prüfung verweist. In diesem Fall sichert sich der Versicherer das Recht, den BU-Grad eigenständig nachzuprüfen und kann zu einem abweichenden Ergebnis kommen.
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