- Von Björn Thorben M. Jöhnke
- 21.09.2018 um 16:01
Das Landgericht Lübeck hatte sich mit Urteil vom 17. August 2018, Aktenzeichen 4 O 170/16, mit einer an Rhizarthrose erkrankten Kosmetikerin und Fußpflegerin im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu befassen gehabt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
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Was ist geschehen?
Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Mandantin – Klägerin – unterhält als Versicherungsnehmerin und versicherte Person bei der beklagten Versicherung – der Württembergischen Lebensversicherung AG – seit dem 1. März 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Klägerin war von Oktober 2007 bis Mai 2014 selbstständig als staatlich geprüfte Fußpflegerin und Kosmetikerin ohne Mitarbeiter tätig. Sie arbeitete fünf Tage pro Woche. Seit Frühjahr 2013 befand sich die Klägerin wegen starker Schmerzen im linken Daumensattelgelenk in ärztlicher Behandlung. Ab Anfang 2014 litt sie auch unter Schmerzen im rechten Daumen. Ein MRT Befund vom 3. März 2014 ergab für den linken Daumenstrahl die Diagnose:
„Entzündlicher Reizzustand des linken Daumensattelgelenkes mit Gelenkerguss und Ödem der Kapsel und beginnenden knöchernen Umbauten im Sinne einer Rhizarthrose.“
Ein MRT-Befund vom 24. März 2014 ergab für den rechten Daumenstrahl die Diagnose:
„Belastungsbedingter Reizzustand im Daumensattelgelenk mit kleinem Erguss und minimaler Erguss auch im Grund— und Endgelenk des Daumenstrahl. Kein Knochenmarködem. Keine nachweisbare Gelenkknorpelausdünnung.“
Im Frühjahr 2014 stellte die Klägerin deswegen bei der beklagten Württembergischen Lebensversicherung einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente und übersandte auf Anforderung der Versicherung den am 12. Mai 2014 ausgefüllten Fragebogen (Leistungsantrag).
Befristete Leistungen bewilligt
Mit Schreiben vom 1. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
„… nachfolgend teilen Ihnen in die Auszahlungsbeträge mit: Sie erhalten für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.5.2015 eine monatliche Rente von 1.049,20 €. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie keine Beiträge mehr bezahlen. Diese werden von uns übernommen. Die von Ihnen bereits bezahlten Beiträge vom 1.6.2014 bis 31.7.2014 in Höhe von 228,48 € haben wir auf das uns mitgeteilte Konto überwiesen. …“
Demgemäß erhielt die Klägerin die vorgenannten Zahlungen und die Freistellung von der Beitragspflicht.
Aufgrund der durchgängigen und sich verschlimmernden Krankheit konnte die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit nicht weiter ausführen, sodass sie am 15. Mai 2014 ihr Gewerbe als Fußpflegerin und Kosmetikerin abmelden musste.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies die beklagte Versicherung die Klägerin auf das Auslaufen der Leistungen hin und bat um Mitteilung, ob weiter Berufsunfähigkeitsleistungen geltend gemacht werden sollten. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2014 auf fortdauernde Berufsunfähigkeit und die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens verwiesen hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2015:
„Nicht nachvollziehen können wir, wie Sie zu der Auffassung gelangen, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unbefristet anerkannt sein sollen. Eine Anerkennung oder Feststellung der Berufsunfähigkeit enthält das Schreiben vom 1.08.2014 nicht. Die Befristung ist jedoch ausdrücklich und eindeutig klargestellt.“
Unter dem 6. Mai 2015 erstellte ein Arzt einen Bericht, wonach es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Befundverschlechterung handle und der Beruf im Moment nicht mehr ausgeübt werden könne, da ein fester Griff mit beiden Händen nicht mehr möglich sei, „somit Einschränkungen zu 100 Prozent“.
Die Klägerin stellte daraufhin einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen und übersandte dem Versicherer den von ihr am 12. Mai 2015 ausgefüllten Fragebogen. Die Frau wiederum holte ein plastisch-chirurgisches Gutachten der Sektion Plastische Chirurgie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ein, das zu einer Verneinung der Berufsunfähigkeit kam.
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