- Von Björn Thorben M. Jöhnke
- 21.09.2018 um 16:01
In diesem von der Württembergischen Lebensversicherung in Auftrag gegebene Gutachten heißt es:
„Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem objektiven klinischen Befund, des frühen Stadiums der Arthrose anhand der bildgebenden Diagnostik und der von der Patientin geschilderten Beschwerdesymptomatik sind wir der Meinung, dass die Versicherte ihren Beruf als Kosmetikerin ohne wesentliche Beeinträchtigungen weiter durchführen kann.“
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 und/oder 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte daraufhin unter Bezugnahme auf das Gutachten die Leistung der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 bestätigte die beklagte Württembergischen Lebensversicherung gegenüber der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die endgültige Leistungsablehnung.
Vorsicht vor Kulanz-Angeboten
Die Klägerin hatte mit ihrem Begehren Erfolg und siegte vor dem Landgericht. Die beklagte Versicherung wurde gemäß der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow entsprechend verurteilt, unter anderem an die Klägerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Juni 2015 für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Vergangenheit und die Zukunft freizustellen.
Das Landgericht Lübeck folgte damit der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, welche sich unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten mit Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert hat. Die Kanzlei vertrat die Ansicht, dass Versicherer, auch wenn sie mit sogenannten „Kulanz-Angeboten“ im Rahmen befristeter Anerkenntnisse die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung umgehen, zu einem gebotenen Anerkenntnis der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu verurteilen sind.
Insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht richtig belehrt worden ist und aus der Korrespondenz mit dem Versicherer nicht hervorgeht, dass es sich hierbei lediglich um eine Kulanzzahlung, respektive ein zeitlich befristetes Anerkenntnis handelt. Ein solches befristetes Anerkenntnis konnte vorliegend von der Versicherung ehedem gar nicht ausgesprochen werden, da hierzu keine Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden war.
Im Übrigen hatte sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (Aktenzeichen IV ZR 280/15), zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen gehabt:
„Der Versicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Derartige Vereinbarungen fordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“
Die beklagte Württembergischen Lebensversicherung durfte somit auf Basis der Schreiben vom 1. August 2014 und 6. Mai 2015 darüber hinausgehende Leistungen nicht ablehnen.
Bereits außergerichtlich hatte unsere Kanzlei der Württembergischen Lebensversicherung umfassende medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin dargelegt haben. Das erkennende Gericht war ebenfalls dieser Auffassung und urteilte entsprechend der Klaganträge.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des Landgerichts ist folgerichtig und begrüßenswert. Bei Befristungen der Berufsunfähigkeitsleistungen durch Versicherer darf nicht die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vergessen werden. Vor diesem Hintergrund sind hohe Ansprüche an die Belehrungen der Versicherer in derartigen Vereinbarungen gesetzt. Auch hat der Versicherer die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Gesamtheit zu bewerten und notfalls eigene Erhebungen mittels weiterer medizinischer Begutachtung einzuholen, bevor er über seine Leistungspflicht entscheidet.
Vor diesem Hintergrund sollten Versicherte derartige „Kulanz-Angebote“ oder „zeitliche befristete Zahlungen“ nicht ungeprüft akzeptieren und stets fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, damit im Einzelfall die Rechte und Ansprüche der Versicherungsnehmer gewahrt werden können.
Der Autor
Björn Thorben Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Berufsunfähigkeit“ auf mehreren Vermittler-Seminaren am 24. September 2018 in Hamburg, am 25. September 2018 in Dortmund, am 26. September 2018 in Bad Soden und am 27. September 2018 in Leipzig referieren.
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