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Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, im Konferenzbereich: aktuelles Urteil zu Zuschüssen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt
  • Von Andreas Harms
  • 23.08.2024 um 17:53
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:40 Min

Ein Arbeitnehmer bekommt einen direkten Grundbetrag zu seiner betrieblichen Altersversorgung gezahlt. Darüber hinaus wandelt er Gehalt um und fordert dazu 15 Prozent Zuschuss, obwohl der Tarifvertrag das nicht vorsieht. Das Bundesarbeitsgericht lehnte das ab.

Wenn der Tarifvertrag das nicht vorsieht, sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu zahlen. Damit greift auch nicht der Paragraf 1a Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Der sieht eigentlich so einen Zuschuss in Höhe vom mindestens 15 Prozent vor, sobald der Arbeitgeber durch den bAV-Vertrag Beiträge zur Sozialversicherung spart.

Die neue Erkenntnis geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen: 3 AZR 285/23). Dem voraus ging schon ein ähnlich gelagertes Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (15 Sa 223/23 B), gegen das der Kläger nun in Revision gegangen war.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger arbeitet seit 1982 als Holzmechaniker bei seinem von ihm nun verklagten Arbeitgeber. Dabei greift der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008.

Seit 2019 wandelt der Kläger monatlich Lohn in einen bAV-Vertrag um. Sein Arbeitgeber fördert das zwar nicht durch den Zuschuss nach Paragraf 1a BetrAVG, dafür aber durch einen Altersvorsorgegrundbetrag. Der beträgt das 25-Fache des Facharbeiter-Ecklohns und ist ein direkter Zuschuss, den die Empfänger zwingend für ihre bAV nutzen müssen. Im vorliegenden Fall beträgt er 38,48 Euro.

Der Kläger zahlte aber nicht nur diesen Altersvorsorgegrundbetrag in seinen Vertrag ein, sondern wandelte darüber hinaus noch 48,35 Euro seines Gehalts um. Und auf diesen umgewandelten Betrag forderte er den Zuschuss von 15 Prozent. Es ging somit um 7,25 Euro monatlich.

Grundbetrag auf den 15-Prozent-Zuschuss anrechenbar

Damit stellt sich die Frage, ob der ältere Tarifvertrag die neue Regelung durch das BetrAVG von 2018 aushebeln kann. Und das Bundesarbeitsgericht beantwortet sie mit: ja. Dabei beruft es sich auf Paragraf 19 Absatz 1 desselben Gesetzes. Der trägt den Untertitel „Allgemeine Tariföffnungsklausel“ und besagt, dass Tarifverträge von mehreren Paragrafen abweichen können. Unter anderem von dem vom Kläger bemühten Paragraf 1a. Dabei ist es egal, ob der Tarifvertrag älter ist als das Gesetz.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte das in der Vorinstanz übrigens genauso gesehen, zusätzlich aber einen interessanten weiteren Aspekt mit ins Feld geführt. Denn es würdigte auch den Umstand, dass der Arbeitgeber ja schon 38,48 Euro in den Vertrag zuschoss – viel mehr als die geforderten 15 Prozent. Laut Landesarbeitsgericht kann der Arbeitgeber das auf den Zuschuss nach Paragraf 1a BetrAVG anrechnen.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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