- Von Oliver Lepold
- 14.05.2018 um 10:02
Gut Ding braucht Weile. Bereits im November 2014 lag der erste Entwurf eines neuen Gesetzes zur Förderung von Betriebsrenten aus dem damals von Andrea Nahles (SPD) geführten Bundesarbeitsministerium vor. Nach einem Marathon im Gesetzgebungsverfahren mit vielen Stationen wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zweieinhalb Jahre später am 1. Juni 2017 im Bundestag verabschiedet.
„Zwei staatliche Fördertöpfe nutzen“
„Fakten sprechen für die Betriebsrente“
Ungenutztes Potenzial
Ein Kernpunkt: Arbeitgeber sollen ermutigt werden, Betriebsrenten anzubieten, von denen der Arbeitnehmer unterm Strich mehr hat als bisher. Garantien sind im Sozialpartnermodell seitdem verboten. Nur das Versprechen, dass der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers in eine bAV investiert, ist nun gestattet.
Seit 1. Januar 2018 ist das BRSG nun in Kraft. Bei der Verabschiedung bekannte die Ministerin, man stehe vor einer „echten kommunikativen Herausforderung“, denn fehlende Garantien würden zu oft mit fehlender Sicherheit gleichgesetzt. Dies sei aber nicht der Fall. „Ich vertraue dabei auf die Bafin und die Tarifpartner“, sagte Nahles.
Sozialpartnermodell als Kernstück der Neuerungen
Auf diese Partner wird es ankommen, ob eine substanzielle Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland mittel- bis langfristig gelingt. Das BRSG führt eine neue Welt in der zweiten Schicht ein, die gleichbedeutend neben der alten Welt besteht. Kernstück dabei ist das Sozialpartnermodell, das eben die reine Beitragszusage vorsieht. „Dieser Weg bietet den großen Vorteil, dass die teureren, wenig attraktiven und nicht zielführenden Garantien in Niedrigzinsphasen vermieden werden“, sagt Lars Golatka, Leiter Geschäftsbereich betriebliche Altersversorgung bei Zurich. Erwähnenswert ist zudem eine erstmalige staatliche finanzielle Unterstützung in der bAV für Arbeitgeber.
Doch auch für die traditionelle bAV bringt das BRSG nachhaltige Neuerungen: Es gilt ein höherer steuerlicher Förderrahmen, und ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss wurde eingeführt.
Ab 2019 wird der bisher freiwillige Arbeitgeberzuschuss zur bAV zur Pflicht in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für Unternehmen, die bereits eine bAV implementiert haben, bedeutet das: Sie sollten jetzt ihr bAV-System überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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