- Von Andreas Harms
- 31.08.2022 um 08:40
Denn das ist tatsächlich ein unbestreitbarer Vorteil einer guten Beamtenklausel: Sie spart Zeit und Nerven, weil aufwendige medizinische Gutachten durch den Versicherer wegfallen. Nerven, die ein gerade dienstunfähig gewordener Beamter mitunter gar nicht mehr hat. Er legt das Zeugnis vom Amtsarzt und die Versetzung vor und hat seinen Teil damit erledigt. Wenn der Versicherer zweifelt, muss er selbst Nachweise vorlegen. „Damit kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Versicherten“, drückt Wenzel das aus.
Staat hat ein saftiges Verweisungsrecht
Trotzdem hat auch die DU-Klausel Schwächen. So darf ein Dienstherr einen Beamten, bevor er ihn in den Ruhestand schickt, auch „anderweitig verwenden“, wie es im Beamtenstatusgesetz so schön heißt. Er kann ihm also ein anderes Amt oder eine andere Laufbahn übertragen und dafür sogar noch umschulen. Das ist ein Verweisungsrecht, mit dem ein BU-Versicherer heute kaum noch durchkommen würde, der Staat hingegen schon.
Es kann also vorkommen, dass der Beamte seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr zu den von der BU geforderten 50 Prozent ausüben kann, aber trotzdem nicht in den Ruhestand versetzt wird. „In der Praxis sind viele Beamte deutlich früher berufs- als dienstunfähig, weil Dienstherren oft längere Krankheitsphasen abwarten und eine Verweisung auf ein anderes Amt prüfen, bevor sie die DU erklären“, sagt Guido Lehberg. Wobei man natürlich hinzufügen muss, dass ein krankgeschriebener Beamter stets volles Gehalt bezieht, die BU-Rente braucht er dann noch nicht. Und je höher der Rang eines Verwaltungsbeamten ist, desto schwieriger ist er anderweitig zu verwenden – auch das ist nicht ganz unwichtig.
Philip Wenzel nutzt die DU-Klausel zwar durchweg für seine Kunden, hält sie aber ebenfalls hier und da für überschätzt. Der Grund liegt in einem Vorteil der BU gegenüber der DU, der sich „fingierte Prognose“ nennt. Laut Gesetz wird ein Beamter nämlich dann dienstunfähig, wenn er „zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist“. So eine unbefristete Prognose ist für einen Arzt aber – vor allem bei psychischen Leiden – nur sehr schwer abzugeben.
Wenn die Fiktion zählt
Anders bei der BU, denn dort greift die sogenannte Fiktion. Wer tatsächlich über einen vorher festgelegten Zeitraum zu 50 Prozent berufsunfähig war – meistens sechs Monate –, der gilt für den Versicherer als dauerhaft berufsunfähig. Allerdings liegt dann die Beweislast beim Versicherten, Tests und Gutachten sind nötig, und die können dauern. Liegen in der Zeit Attest vom Amtsarzt und Versetzung vor, geht es per DU wieder schneller. Ergänzt sich eben alles ganz gut.
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