- Von Manila Klafack
- 16.02.2024 um 13:33
Ein Versicherer kann von einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zurücktreten, weil der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung eine Frage anders ausgelegt hat. So steht es im Paragraf 19 des Versicherungsvertragsgesetzes, und der wurde in einem aktuellen Urteil angewandt. Fragt ein Versicherer im Versicherungsantrag nach Kopfschmerzen mit einer „Häufigkeit von mehr als 2 x im Monat“ und einem Schmerzgrad größer als fünf, handelt der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig, wenn er Kopfschmerzen nach einem Unfall nicht angibt, die nach etwa zwei Monaten folgenlos ausgeheilt sind.
BU-Abschluss auch bei psychischen Problemen?
Bei einem Versichererwechsel haftet der Vertreter wie der Makler
Zu dieser Einschätzung kommt das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil vom 8. Januar 2024 (Geschäftszeichen 16 U 107/22). Berichtet hat darüber der Fachanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Laut Urteil ist der Rücktritt des Versicherers vom BU-Versicherungsvertrag unwirksam.
Was ist geschehen?
Die Versicherungsnehmerin hatte einige Zeit vor ihrem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung einen Unfall in einem Bus erlitten. In deren Folge traten Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden auf, die eine Zeitlang behandelt wurden. Dies gab sie nach Rücksprache mit ihrem Versicherungsmakler in dem Antrag nicht an, da es nicht erheblich für den Versicherungsschutz sei.
Als die Klägerin nun berufsunfähig wurde, erkannte der Versicherer zwar die Leistung an, erklärte aber unter anderem wegen der verschwiegenen Kopfschmerzen nach dem Unfall den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Hätte der Versicherer davon gewusst, wäre der Vertrag nur mit einem 25-prozentigen Zuschlag für die Kopfschmerzen und einem Ausschluss für Wirbelsäulenerkrankungen zustande gekommen. Dagegen klagte die Versicherungsnehmerin und bekam vom OLG recht.
Die Kopfschmerzen seien zwar gefahrerheblich und hätten angezeigt werden müssen, aber das OLG sah bei der Klägerin keine „grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung“. Die Frage im Antrag nach den Kopfschmerzen hätte vielmehr den Eindruck erweckt, es sei nach chronisch wiederkehrenden Kopfschmerzen gefragt worden. Die Klägerin hätte aus diesem Verständnis heraus, die Kopfschmerzen nach dem Unfall nicht angegeben.
Unterschied zwischen „grob“ und „leicht fahrlässig“
Demzufolge handele es sich bei der Nicht-Angabe der Kopfschmerzen um eine „leicht fahrlässige Anzeigepflichtverletzung“ und die wiederum schließe den Rücktritt aus. Auch den involvierten Makler treffe laut OLG kein Verschulden. „Selbst wenn dem Makler eine gegebene Gefahrrelevanz bekannt war oder sie ihm bekannt sein musste, wäre dies der Klägerin hier nicht zuzurechnen, denn für eine Zurechnung nach Paragraf 166 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch beziehungsweise nach Paragraf 20 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fehlt es an einem Vertreterhandeln des Maklers. Dass dieser der Klägerin nicht nur beim Ausfüllen des Antrags behilflich gewesen wäre, sondern den Vertrag für sie als Vertreter geschlossen hätte (Paragraf 20 VVG), ist nicht festzustellen. Für bloße Verhandlungsgehilfen des Versicherungsnehmers, die nicht bevollmächtigt sind, gilt Paragraf 20 VVG nicht“, heißt es in der Urteilsbegründung.
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