- Von Redaktion
- 12.02.2015 um 09:38
Welche Auswirkungen haben die Garantiezinssenkung und das anhaltende Niedrigzinsniveau auf die unterschiedlichen Durchführungswege der bAV?
Richard Herrmann: Die Absenkung der Garantieverzinsung wirkt sich bei allen nichtregulierten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung aus. Dies sind insbesondere die Direktversicherungen beziehungsweise Rückdeckungsversicherungen sowie die deregulierten Pensionskassen und die Pensionsfonds, sofern sie versicherungsförmige Garantien aussprechen.
Bei diesen Durchführungswegen kann seit Beginn des Jahres 2015 nur noch ein Garantiezins von 1,25 Prozent gewährt werden. Darüber hinausgehende Kapitalerträge werden im Rahmen der Überschussbeteiligungen an die Begünstigten beziehungsweise Versicherungsnehmer weitergegeben. Für die Gesamtverzinsung der eingesetzten Vermögenswerte ist deshalb nicht der Garantiezins alleine, sondern die ausschüttungsfähige Rendite der Kapitalanlage entscheidend.
Das anhaltend niedrige Zinsniveau führt dazu, dass die Überschussbeteiligung insgesamt – soweit sie auf Zinserträge entfällt – zurückgeht. Insbesondere ist zu beachten, dass der Garantiezins nach Vertragsbeginn nicht geändert werden kann. Das bedeutet, dass alte Verträge mit einem hohen Garantiezins, wie beispielsweise 3,25 oder gar 4,00 Prozent, Zinsen in der genannten Höhe zugewiesen bekommen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Rendite der Vermögenswerte unter den Garantiezins fällt. In diesem Fall müssen diese hochverzinslichen Verträge bevorzugt bedient werden – zu Lasten der Verträge, die einen niedrigeren Garantiezins vorsehen.
Was passiert jetzt bei bestehenden Verträgen bei einer Beitragserhöhung?
Erhöht der Arbeitgeber seine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, so können – je nach vertraglicher Gestaltung – neue Versicherungstarife zur Anwendung gelangen, sodass in diesen Fällen der aktuelle Garantiezins angewendet wird. Vor einer solchen Erhöhung oder anderen Umstellung der bAV sollte daher eine Abstimmung mit der Versicherung gesucht werden, welche Änderungen der Versicherung zu einer Anwendung neuer Tarife führen und welche nicht.
Und wie ist die Lage bei einem Arbeitgeberwechsel?
Ob sich die Garantiezinsabsenkung beziehungsweise das niedrige Zinsumfeld bei einem Arbeitgeberwechsel negativ auf die Versorgungszusage auswirkt, hängt letztlich davon ab, in welcher Form eine Versorgungsanwartschaft fortgesetzt wird. Wird der bestehende Versicherungsvertrag einfach auf den neuen Arbeitgeber übertragen, bleiben die Rechnungsgrundlagen bestehen, der Garantiezins aus dem alten Vertrag wird unverändert übernommen.
Wird hingegen der Übertragungswert der alten Versorgungszusage beim Jobwechsel ausgezahlt und vom nächsten Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage neu erteilt, gilt dann der aktuelle Garantiezins der neu abgeschlossenen Versicherungen.
In der Riester-Rente hat die Senkung des Garantiezinses dazu geführt, dass sich einige Anbieter vom Markt verabschiedet haben. Könnte das auch eine Folge in der Direktversicherung sein?
Die Verwaltung der Zulagenförderung bei der Riester-Rente ist relativ teuer. Gleichzeitig sind die durchschnittlichen Beiträge gering. Das kann dazu führen, dass nach Abzug der Verwaltungskosten am Ende nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen, um eine Leistung mindestens in Höhe der eingezahlten Beitragssumme zu erbringen. In diesem Fall kann ein Riester-Vertrag nicht mehr angeboten werden. Bei der Direktversicherung bestehen diese Risiken im Allgemeinen nicht.
Wenn der Versicherungsnehmer allerdings beim Vertragsabschluss relativ alt ist, und damit nur noch eine kurze Verzinsungsphase bleibt, kann man natürlich auch bei der Direktversicherung nie ausschließen, dass der nominale Beitragserhalt nicht mehr möglich ist.
Wie wirkt sich der Niedrigzins auf Pensionszusagen aus? Vor welche Herausforderung stellt das die Unternehmen?
Bei den Auswirkungen des Niedrigzinses auf die Pensionszusagen hängt es davon ab, wie die die Pensionsverpflichtungen zu finanzierenden Vermögenswerte angelegt sind. Sind diese ähnlich wie bei Versicherungen auch am Kapitalmarkt angelegt, so kann in der Niedrigzinsphase die ursprünglich erwartete Verzinsung nur unter Eingehen eines höheren Risikos – wenn überhaupt – erreicht werden.
In den Fällen, in denen die ursprüngliche Verzinsung nicht mehr erreicht werden kann, ist der Arbeitgeber gezwungen, im Falle der Leistungszusage den „Zinsausfall“ durch eigene Mittel auszugleichen. Ist die Pensionszusage aber so formuliert, dass das Kapitalanlagerisiko wirtschaftlich beim Begünstigten liegt – wie etwa bei einer wertpapiergebundenen Zusage –, so trägt das Kapitalanlagerisiko der Arbeitnehmer. Hier ist der Arbeitgeber nicht unmittelbar in der Pflicht.
Sind die Vermögenswerte allerdings in dem Unternehmen investiert und dort beispielsweise zur Finanzierung der Produktionsmittel verwendet, so ist die Verzinsung der Vermögenswerte durch die Unternehmenstätigkeit bestimmt und im Allgemeinen unabhängig vom Zinsniveau am Kapitalmarkt. Hier müssen sich durch die Niedrigzinsphase keine negativen Effekte ergeben.
Verliert die bAV grundsätzlich an Attraktivität? Wie könnte man hier gegensteuern?
Die Frage ist doch, welche Alternativen stehen zur Verfügung? Die betriebliche Altersversorgung bietet längst alle vernünftigen Möglichkeiten zur Kapitalanlage. Man wird außerhalb der bAV keine deutlich renditestärkeren Vermögensanlagen bei vergleichbarer Sicherheit finden. Die bAV hat gegenüber der privaten Altersvorsorge dabei den Vorteil, dass die Laufzeit betrieblicher Versorgungspläne im Durchschnitt länger ist. Dies ermöglicht eine risikoreichere und damit eine renditeträchtigere Kapitalanlage. Unterm Strich kann dies die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung sogar steigern.
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