- Von Redaktion
- 18.01.2017 um 10:23
2. Krankenversicherungspflichtige Leistung
Im Rahmen dieser Reform erscheint es ratsam, die Beitragspflicht der bAV-Leistung in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung zu überdenken. Die Streichung der bAV-Rente bei den privilegierten Einkommensarten in Bezug auf die Nichtverbeitragung in der GKV hat zu großem Unmut geführt.
Auch wenn die Gerichte dem Gesetzgeber grundsätzlich dieses Recht auch zur nachträglichen Regelung zugestanden haben, bleibt die Frage, ob die Regelung „gerecht“ ist, weiterhin bestehen. In der Angebotsphase einer bAV stellt der Kunde durchaus zu Recht die Frage, wo denn sein Vorteil sei, wenn er in der Leistungsphase den vollen GKV-Beitrag zahlen müsse, während er in der Zeit der Beitragszahlung nur die Hälfte (plus Zusatzbeitrag) hätte leisten müssen.
Begründung: Bis zum 31. Dezember 2003 wurden die Leistungen aus der bAV lediglich mit dem halben Beitragssatz der GKV belegt. Erst durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde durch die Änderung der Regelungen im SGB V (insbesondere Paragrafen 229, 240, 248, 249a) eine Belastung mit dem vollen Beitragssatz der GKV eingeführt. Dieser Beitrag ist allein vom Rentenempfänger zu erbringen.
Über das Recht des Gesetzgebers dieses, auch für bereits bestehende Verträge, so zu regeln, braucht nicht mehr diskutiert zu werden. Dies ist höchst- und verfassungsrichterlich entschieden. Dennoch sollte diese Regelung im Hinblick auf die Zielstellung, die bAV zu verbreiten, überdacht werden. Die Aussage gegenüber dem Arbeitnehmer, er spare sich nun seine Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, muss aber im Leistungsbezug den vollen Beitrag alleine stemmen, ist sicherlich keine gute Werbebotschaft.
Dem Fördergedanken würde es wesentlich eher entsprechen, über eine gänzliche Beitragsbefreiung nachzudenken. Dies insbesondere deshalb, weil man bewusst auch die Gruppen mit kleinem und mittleren Einkommen gezielt erreichen möchte. Höhere Einkommensgruppen, die gegebenenfalls eine private Krankenversicherung abschließen konnten, bleiben hier ohnehin von entsprechenden Beitragsbelastungen der Betriebsrente verschont.
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