Andreas Hübn (links) und Hermann Brunner sind Vorstände des Makler-Verbunds Vema. © Vema
  • Von Redaktion
  • 18.01.2017 um 10:23
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Bundessozialministerin Andrea Nahles will die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Deutschland reformieren. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor, die Diskussionen laufen. Hermann Brunner und Andreas Hübn, beides Vorstände des Makler-Verbunds Vema, finden das Ziel, die Verbreitung der bAV unter Mittelständlern zu erhöhen, gut, haben aber fünf Verbesserungsvorschläge. Welche, schreiben sie in ihrem Kommentar.

3.    Obligatorisches Angebot

Unabhängig von den Regelungen und Inhalten des Sozialpartnermodels erscheint es sinnvoll, jedem Arbeitgeber eine obligatorische Angebotsverpflichtung aufzuerlegen. Gerade bei KMUs sind die Tarifpartner in der Regel nicht in den Unternehmen präsent. Ein Interesse an Themen der Altersvorsorge ist gerade in kleineren technisch orientierten Unternehmen unterrepräsentiert.

Hier ist eine Angebotsverpflichtung für beispielsweise einen Entgeltumwandlungsbetrag in Höhe von 4 Prozent des Gehalts ein zielführendes Instrument. Damit wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber von seinem Recht auf Auswahl des Vertragspartners auch tatsächlich Gebrauch macht, und dem Arbeitnehmer werden alle Zuschüsse und weiteren Vorteile deutlich vor Augen geführt.

Begründung: Ergänzend zu den Möglichkeiten einer Opting-Out-Regelung, deren rechtssichere Umsetzung nach dem aktuellen Stand der Beratung dem Sozialpartnermodell vorbehalten bleibt, erscheint ein verpflichtendes Angebot durch den Arbeitgeber, als erfolgversprechendes Mittel, die bAV auch in KMUs zu verbreiten.

Bisher hat der Arbeitgeber das Recht, einen Anbieter für die bAV zu benennen, wenn denn sein Arbeitnehmer eine entsprechende Absicherung wünscht. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss sich früher oder später mit der Auswahl eines Anbieters befassen. Nach dieser Entscheidung verbleibt nur noch ein kleiner Schritt zum individuellen Angebot für den Arbeitnehmer, den der gewählte Anbieter sicher gern übernehmen wird.

Hier hilft ein festgelegter Prozentsatz von beispielsweise 4 Prozent des Einkommens als Berechnungsgrundlage, um für jeden Arbeitnehmer ein akzeptables Angebot zu erstellen, bei dem dem Arbeitnehmer sowohl die Zuschüsse, Vorteile und Nettobelastung vor Augen geführt werden kann. Eine solche Verpflichtung zu einem obligatorischen Angebot wäre auch eine vernünftige Grundlage für eine Opting-Out-Regelung außerhalb des Sozialpartnermodels.

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