- Von Redaktion
- 18.01.2017 um 10:23
4. Kapitalanlageoptionen
Die bisherigen Einschränkungen bei den Investitionsmöglichkeiten im Rahmen der bAV auf Produkte, die zumindest eine Beitragsrückgewähr gewährleisten, werden im Rahmen der Reform zurecht in Frage gestellt. Warum diese Erweiterung der Möglichkeiten jedoch auf das Sozialpartnermodell beschränkt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Hier wurde mittlerweile im Rahmen der Regularien für Vermittler sinnvolle Vorschriften zur Analyse der Risikoneigung des Kunden erlassen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dagegensprechen, diese Regularien in der gesamten Bandbreite auch auf die bAV anzuwenden und damit die bAV insgesamt auch auf für Produkte mit höheren Gewinnchancen zu öffnen.
Begründung: Der Gesetzgeber hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach und umfassend mit dem Thema Anlageberatung durch Banken und sonstige Vermittler befasst. In diesem Zusammenhang wurde auch das Thema Versicherungen mit „klassischer“ Anlage, mit Fondsanlagen mit Garantien und mit Fondsanlagen ohne Garantien behandelt und entsprechende Regelungen getroffen.
Hier ist kein Grund erkennbar, warum nicht bei entsprechender Risikoneigung des Arbeitnehmers auch in der bAV die Möglichkeit einer chancenreicheren Anlage in eine Fondspolice ohne Kostenbelastung durch Garantien möglich sein soll. Die dafür notwendige individuelle Beratung erscheint wesentlich eher durch qualifizierte Versicherungsmakler umsetzbar, als durch die nicht fachspezifisch qualifizierten Mitarbeiter der Sozialpartner.
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