- Von Redaktion
- 29.04.2021 um 14:21
- Verlängerungsoption
In vielen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) findet man inzwischen Formulierungen wie diese: „Wenn die Regelaltersgrenze in – der Deutschen Rentenversicherung oder – den berufsständischen Versorgungswerken erhöht wird, können Sie Ihren Vertrag verlängern“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die versicherte Peron dann ihre Vertragslaufzeit verlängern. So muss in einigen Fällen das ursprüngliche Endalter bei mindestens 62 Jahren gelegen haben und die versicherte Person darf nicht älter als 50 Jahre sein. In der Regel muss die Option innerhalb einer bestimmten Frist, beispielsweise 6 oder 12 Monate nach Verschiebung des Regeleintrittsalters, ausgeübt werden. Dies ist sicher ein wichtiges Merkmal für die BU; nicht zuletzt aufgrund der horrenden Corona-Folgekosten wird ein späteres Renteneintrittsalter sicher nicht unwahrscheinlicher.
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- Meldepflichten
Schon jetzt hat sich der Verzicht auf Meldepflichten, etwa bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder sogar einer Minderung des BU-Grades, zu der am Markt üblichen Regelung entwickelt. Die Mehrheit der Versicherer verzichtet inzwischen auf die Formulierung derartiger Mitwirkungspflichten – und das völlig zu Recht. Die Versicherten sind in aller Regel gar nicht in der Lage, die entsprechenden gesundheitlichen Änderungen überhaupt beurteilen zu können. Erschwerend hinzu kommt, dass die verbindliche Einschätzung von Gesundheitszustand und BU-Grad ja auch weiterhin ausschließlich vom Versicherer vorgenommen werden kann. Schließlich gibt es aber auch keine praktische Notwendigkeit auf derartige Regelungen, da der Versicherer nach Anerkennung seiner Leistungspflicht ohnehin die vertragliche vereinbarte Möglichkeit zur jederzeitigen Nachprüfung hat. Daher kann man nur hoffen, dass auch die letzten Versicherer eine gleichermaßen kundenunfreundliche wie überflüssige Regelung kippen.
- Teilzeitklausel
Die Teilzeitklausel war ursprünglich mal eingeführt worden, um eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Leistungsfall im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten zu vermeiden. Verkürzt ausgedrückt muss ein Versicherter, der 40 Stunden arbeitet, außerstande sein, noch mindestens 20 Stunden tätig zu sein. Bei einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden, ergibt sich rechnerisch ein Restleistungsvermögen von nur noch 10 Stunden. Damit ist Hürde, in Teilzeit berufsunfähig zu werden, deutlich höher. Genau dies sollte die Teilzeitklausel verhindern. Allerdings ist der Markt bezüglich dieser Regelung noch sehr uneinheitlich. So wird häufig weniger auf eine echte Teilzeittätigkeit abgestellt, sondern eher auf eine Mischtätigkeit, beispielsweise aus Bürojob und pflegerischer Tätigkeit der eigenen Angehörigen. Dementsprechend ist die Gültigkeit einer solchen Klausel häufig auf bestimmte Gruppen/Anlässe beschränkt. Vom Grundsatz ist eine Teilzeitklausel durchaus nützlich. Wenn aber in einer Teilzeitbeschäftigung die Wahrscheinlichkeit berufsunfähig zu werden, aufgrund der höheren Hürden deutlich niedriger ist, dann müsste dies eigentlich Auswirkungen auf die Prämienhöhe haben. Eine verursachungsgerechte Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten wäre also eher eine Frage der Tarifkalkulation als der Bedingungsformulierung. Gleichwohl würde aber genau diese Kalkulation vermutlich in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.
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