Jens Reichow: Der Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte klärt über die Pflichten des Versicheres bei Stornierung einer bAV auf. © Kanzlei Joehnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 13.11.2017 um 10:05
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Kommt es zu einer Stornierung einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV), fordern Versicherer oft unverdient gebliebene Provisionen vom Handelsvertreter zurück. Regelmäßig entsteht daraufhin Streit zwischen den beiden Parteien über die Berechtigung solcher Provisionsrückforderungen. Anlass ist meist das Bestehen und die Erfüllung einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherers. Wie diese Pflichten aussehen, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.

Nach Paragraf 87a Absatz 3 HGB muss der Versicherer bei drohender Stornierung des Versicherungsvertrags entweder eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen ergreifen, oder eine Stornogefahrmitteilung an den Handelsvertreter senden.

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Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachbearbeitung von vornherein aussichtslos ist. Das ist etwa bei Wegfall des versicherten Interesses der Fall (vergleiche Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2011 – Aktenzeichen 8 U 158/08). Oft wird seitens der Versicherer argumentiert, dies sei im Bereich der betrieblichen Altersversorgung stets der Fall. Wenn das Arbeitsverhältnis ende, habe der Arbeitgeber natürlich kein Interesse mehr an einer Fortführung der bAV seines ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

Wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 07. Juni 2017 (Aktenzeichen 7 U 1889/16) zeigt, gibt aber auch Fälle, in denen der Arbeitgeber trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung haben kann. Etwa, weil er beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortzuführen.

Bei Fachkräftemangel kann die Lage anders sein

Dann kann der Arbeitgeber unter Umständen nämlich zur Erhaltung seines Personalstamms bereit sein, während der Fehlzeit des Arbeitnehmers die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus eigener Tasche zu zahlen. In dem zu entscheidenden Fall bejahte das OLG München diese Voraussetzungen bei einem Fachkräftemangel in dem entsprechenden Bereich und einer Arbeitnehmerin, die in Mutterschutz/Elternzeit gegangen war.

In solchen Fällen besteht dann auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers.

Der Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg. Er vertritt dort regelmäßig Handelsvertreter in provisionsrechtlichen Streitigkeiten. Die Kanzlei informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08. Februar 2018 zum Thema Risiken beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit.

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Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

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