- Von Juliana Demski
- 26.07.2021 um 16:39
Die Grundfähigkeitsversicherung gilt als vermeintlich günstige und einfache Alternative zum Klassiker Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) – entsprechend steigen immer mehr Anbieter in diesen Markt ein. Die Ratingagentur Assekurata sieht jedoch ein Problem: Oft fänden sich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) keine zureichenden Formulierungen zur Erreichbarkeit des Leistungsversprechens. Erste Gesellschaften versuchten jedoch bereits, dem entgegenzuwirken.
Assekurata startet neues Analyseverfahren für Grundfähigkeitspolicen
„Grundfähigkeits-Versicherung ist meist nur eine Notlösung“
Marktweit existieren Assekurata zufolge unterschiedliche Ansätze, um die Folgen eines Verlusts von Fähigkeiten abzusichern. Während Mulitrisk-Deckungen beispielsweise auf die Einschränkung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe abzielten, dienten selbständige Grundfähigkeitsversicherungen der finanziellen Absicherung bei Verlust bestimmter Fähigkeiten. Dabei sei jeder Anbieter frei in der Formulierung seiner AVB.
Gerade hinsichtlich der Erreichbarkeit eines Leistungsversprechens in den AVB fehle es bisher jedoch häufig an praxisnahen Beispielen und eindeutigen Formulierungen. Beispielsweise fänden sich in den AVB einiger Anbieter folgende Anforderungen zum Segment Greifen und Halten: „Die versicherte Person kann nicht mit der rechten oder der linken Hand oder mit beiden Händen eine Tasse greifen, halten und daraus trinken.“
Hier stelle sich allein schon die Frage, wie schwer beziehungsweise groß die Tasse sein dürfe, schreibt Arndt von Eicken, Managing-Analyst bei Assekurata. Der Umstand, dass der versicherten Person auch zugemutet werden könne, mit beiden Händen die Tasse zu greifen, erschwere es, den Leistungsauslöser zu erreichen. Vielen massiv eingeschränkten Personen dürfte es nämlich noch gelingen, durch Vorbeugen des Oberkörpers und der Fixierung der Tasse mit beiden Händen aus der Tasse zu trinken.
Ein weiteres Beispiel aus einem Grundfähigkeitstarif sei folgendes: „Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten.“
Hier werde auf den Verlust von gleich zwei Grundfähigkeiten (Knien und Erheben oder Bücken und Erheben) als Leistungsauslöser abgestellt. Unklar sei, ob das Knien mit einem Knie oder mit beiden Knien ausgeführt werden solle. Da ein Abstützen nicht erwähnt werde, könne auch gefolgert werden, dass das Knien oder Bücken und Aufrichten ohne Abstützen gemeint sei. Eindeutig sei dies jedoch nicht, schreibt Assekurata-Experte von Eicken. Abweichende Auslegungen in der Leistungsregulierung seien somit vorprogrammiert.
Segment „Ziehen und Schieben“
Ein weiteres wichtiges Segment sei das „Ziehen und Schieben“, ergänzt der Autor. Denn dieses betreffe nahezu den kompletten Bewegungsapparat des menschlichen Körpers. Hier müsse beobachtet werden, wie häufig die Leistungsfälle bei den Anbietern eingereicht werden, da es sich hierbei um eine neue Fähigkeit in den AVB handelt, die aber unter Umständen für bestimmte Zielgruppen (beispielsweise Pflegepersonal) sehr wichtig sein könne.
Ein weiteres Problem sei, dass die Versicherer bislang nahezu keine Erfahrungen in der Regulierung von Leistungsfällen in der Grundfähigkeitsversicherung hätten. „Dadurch besteht für den Anbieter das Risiko, in eine Haftungsfalle zu geraten, und Kunden laufen Gefahr, im Schadenfall leer auszugehen“, schreibt der Experte.
Da Grundfähigkeiten auf Beweglichkeit, Ausdauer und Kraft der Hand, der Arme beziehungsweise des Bewegungsapparates fußten, sei eine Differenzierung von Beweglichkeit, Ausdauer und Kraft über Fertigkeiten möglich, führt von Eicken weiter aus. Alle Grundfähigkeiten der aktuell im Markt angebotenen Tarife ließen sich auf diese reduzieren, wodurch Dopplungen, Schnittmengen und Redundanzen identifiziert werden könnten. Dadurch zeige sich, dass mehr Auslöser nicht gleich mehr Leistung bedeute.
Vielmehr seien „besondere“ Leistungsauslöser oftmals bereits durch andere Leistungsauslöser innerhalb der AVB abgedeckt. „Trotzdem streben viele Versicherer diesbezüglich nach einem Alleinstellungsmerkmal innerhalb der Grundfähigkeit zur Differenzierung zum Wettbewerb“, so die Schlussfolgerung des Autors.
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