- Von Juliana Demski
- 26.07.2021 um 16:39
Nürnberger Versicherung und Allianz
Laut Assekurata gibt es jedoch bereits Fortschritte in der Branche: „In der Tat finden einzelne Anbieter den Weg hin zu neuen, klaren Leistungsvoraussetzungen“, heißt es hierzu. Beispielsweise habe sich die Nürnberger Versicherung im Zuge der Überarbeitung ihrer Grundfähigkeitsversicherung dazu entschieden, künftig die Anforderungen an das Greifen und Halten wie folgt zu formulieren:
„Die Fähigkeit der versicherten Person, mit einer Hand einen Gegenstand zu greifen und zu halten, ist zumindest an einer ihrer beiden Hände stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, einen leichten Alltagsgegenstand (zum Beispiel ein leeres Wasserglas, einen Stift oder einen Kochlöffel) zu greifen und ununterbrochen für fünf Minuten, auch unter Ablage des Unterarms, in der Luft zu halten, ohne dass er ihr aus der Hand fällt.“
Mit dieser Festlegung würden neben der Fingerfertigkeit auch die Kraft und die Ausdauer gewürdigt, heißt es seitens Assekurata. Könne der Versicherte demnach zum Beispiel den Stift gar nicht erst greifen, komme es zu einem Leistungsauslöser, da der Pinzettengriff nicht mehr funktioniere. Fehle es indes an der Ausdauer, den Gegenstand fünf Minuten zu halten, komme es ebenfalls zum Leistungsauslöser; und könne der Versicherte nicht fest genug zufassen, um das Wasserglas zu greifen, fehle es an der nötigen Kraft – und das sei ebenfalls ein Leistungsauslöser.
Aber auch in der überarbeiteten „KörperSchutzPolice“ der Allianz sei ein Lichtblick zu erkennen, so der Assekurata-Mann. So heiße es dort in den AVB bezüglich der Grundfähigkeit Knien und Bücken:
„Die versicherte Person kann sich nicht mehr so weit auf den Boden knien, dass sie mit beiden Knien den Boden berührt, und sich danach wieder aufrichten kann, oder sie kann sich auch mit gebeugten Knien nicht so bücken, dass sie einen leichten Gegenstand (zum Beispiel einen Bleistift) vom Boden aufheben und sich danach wieder aufrichten kann.“
Hierbei werde insbesondere auf die Kombination des Greifens (Fingerfertigkeit) beim Bücken eingegangen, lobt Assekurata. Zudem werde klargestellt, dass die versicherte Person mit beiden Knien beim Knien den Boden berühren und sich selbständig wieder aufrichten können muss. Die Definition von „mit beiden Knien“ sei zudem aus einem weiteren Grund für den Kunden von Vorteil: Denn bei der vielfach zu findenden alternativen Formulierung „weder mit dem rechten noch mit dem linken Knie“ dürfe die versicherte Person es nicht schaffen, sich noch auf einem der beiden Knie abzuknien, sonst führe dies zu einer Ablehnung.
Das Fazit des Assekurata-Analysten:
„Diese Beispiele zeigen, dass gerade in der Grundfähigkeitsversicherung der Teufel im Detail steckt. Positiv ist jedoch, dass die Bemühungen im Wettbewerb um eindeutigere Bedingungsformulierungen zunehmen.“
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