- Von Redaktion
- 18.05.2016 um 19:25
Tipp Nummer 4: Anwalt im Leistungsfall hinzuziehen
„Ist der Versicherungsfall eingetreten, ergibt es für den Kunden aber auch für den dann häufig kontaktierten Vermittler Sinn, bereits bei Leistungsbeantragung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder zu empfehlen“, so Wirth. Der Vermittler mindere auf diese Weise sein Haftungsrisiko für eine Dienstleistung, für die er nicht bezahlt wird.
Oft passierten Fehler schon beim Leistungsantrag. Dieser überfordere nicht selten nicht nur den Kunden, sondern auch oft den Vermittler. „In unserer anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass Leistungsanträge oft deswegen negativ beschieden wurden, weil dem Versicherer zum Beispiel die Anforderungen an die letzte berufliche Tätigkeit nicht hinreichend klar waren oder sich aus den Arztberichten nicht schlüssig die Berufsunfähigkeit ergab“, erklärt der Rechtsanwalt.
Diese Unwägbarkeiten könnte man durch rechtliche Hilfe vermeiden.
Tipp Nummer 5: Vorsicht bei Vergleichszahlungen
Vergleichszahlungen und Befristungen können vorteilhaft sein, weil der Kunde schnell und unbürokratisch an Geld kommt. Hätte der Versicherer aber zum Beispiel seine Leistungsverpflichtung anerkennen müssen, weil der Kunde bereits seit sechs Monaten außerstande war zu arbeiten, sind diese unwirksam, schreibt Wirth.
Das werde manchmal schlicht übersehen. Wirth: „Berät ein Versicherungsvermittler einen Kunden in einer solchen Situation und verfolgt dieser deswegen seine Leistungsansprüche nicht weiter, kann dies für den Vermittler zu einem Haftungsfall führen.“
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