- Von Lorenz Klein
- 15.06.2018 um 15:43
Die 15 bezieht sich wiederum auf den neuen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent. Durch die Gesetzesänderung des BRSG und die damit verbundene verpflichtende Weitergabe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages als Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar 2019 für Neuverträge sowie ab 1. Januar 2022 für Bestandsverträge, sei die bAV in allen Gehaltsgruppen „sehr attraktiv“, hob von Löbbecke hervor.
Und weiter im Text, pardon im Code: Die 30 steht für die neue Geringverdienerförderung. Diese biete auch „vertriebliches Potenzial“, gab sich der HDI-Experte überzeugt. Hintergrund: Arbeitgeber, die zusätzlich zum Lohn ihrer Angestellten zwischen 240 und 480 Euro jährlich in eine zusätzliche bAV einzahlen, werden 30 Prozent des Beitrags, maximal aber 144 Euro, im nächsten Lohnsteuerabzugsverfahren erstattet.
„Keine Ausreden mehr“
Sichtlich angetan zeigte sich von Löbbecke von der Zahl 100. Genauer: Für Leistungsempfänger der Grundsicherung gibt es einen Sockelfreibetrag und einen erweiterten Freibetrag für Einkommen aus freiwilliger zusätzlicher Altersvorsorge. Dieser Sockelfreibetrag beträgt 100 Euro. Zusätzlich anrechnungsfrei bleiben 30 Prozent des Einkommens oberhalb des Sockels. Gedeckelt wird dieser Wert jedoch auf 50 Prozent des Regelbedarfs von aktuell 416 Euro im Monat. Im Jahr 2018 ergibt sich also insgesamt ein Freibetrag von maximal 208 Euro im Monat. Daraus folgt: Künftige Rentenzahlungen werden erst ab einem Betrag von mehr als 208 Euro monatlich voll auf die Grundsicherung angerechnet.
Bisher hatte ein Geringverdiener, der mit seiner gesetzlichen Rente unterhalb der Grundsicherung im Alter landen würde, nichts von seinem Konsumverzicht. Denn seine ergänzende Vorsorge wurde ihm auf die Grundsicherung angerechnet. „Die neue Regelung steht dafür, dass sich Sparen wieder lohnt“, freute sich von Löbbecke. Das sei „phänomenal“, da es somit „keine Ausreden“ mehr für Verbraucher gebe, nicht in einen bAV-Vertrag zu sparen.
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