- Von Lorenz Klein
- 15.06.2018 um 15:43
Ja, und dann gibt es ja noch die 152. Sie steht für die Freigrenze in der Sozialversicherung. Leistungen, die Verbraucher im Rentenalter aus einer bAV bekommen, sind grundsätzlich zu versteuern. Außerdem werden bei der Auszahlung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung fällig. Allerdings gilt folgende Ausnahme: Die Leistungen sind beitragsfrei, wenn die Summe aller betrieblichen Versorgungsbezüge einen monatlichen Beitrag von 152,25 Euro (bei einmaliger Kapitalauszahlung: 18.270 Euro) in 2018 nicht überschreitet. Da die SV-Freigrenze sich dynamisch in Abhängigkeit der Bezugsgröße gemäß 18 SGB IV entwickelt, dürfte die Grenze bis 2038 auf rund 220 Euro steigen.
Förderquoten von satten 75 Prozent
Der bAV-Experte machte seinen Zuhörern an dieser Stelle deutlich, dass manche bAV-Renten diese Bagatellgrenze gar nicht überschreiten werden und daher keinerlei SV-Abgaben zu erwarten hätten. Zudem wies er darauf hin, dass ein Gesamtpaket aus Geringverdiener-Förderung und Riester-Förderung im Rahmen der bAV besonders lukrativ sei – durch „Riestern“ lassen sich für den Arbeitnehmer Förderquoten von satten 75 Prozent erreichen. Und auch der Arbeitgeber punktet: Ein Geringverdiener-Baustein kostet den Betrieb nach Steuern nur die Hälfte, rechnete von Löbbecke vor.
Mit der Codenummer 40 kam von Löbbecke auf das Programm HDI bAV PlusCashback zu sprechen. Das Prinzip: Der Arbeitnehmer wandelt monatlich mindestens 100 Euro in eine Direktversicherung von HDI um. Der Arbeitgeber legt wie im BRSG vorgesehen 15 Euro zur Direktversicherung oben drauf. Der Arbeitnehmer erhält außerdem von seinem Chef eine Prepaid-Kreditkarte eines Kooperationspartners mit einer steuerfreien Gutschrift von 40 Euro monatlich. Der tatsächliche Aufwand für Arbeitnehmer betrage dabei rund 10 Euro – und das für insgesamt 115 Euro, die jeden Monat in seine bAV fließen, rechnete von Löbbecke beispielhaft vor. Der Aufwand des Arbeitgebers liegt gleichzeitig bei monatlich 25 Euro.
Bedauern über Gesetzgeber
Im Hinblick auf die letzte Codenummer 4 kam der HDI-Manager auf den Fakt zu sprechen, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen konnte, die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung parallel zur steuerlichen Änderung ebenfalls auf 8 Prozent der BBG zu erhöhen. Bedeutet: Ein Arbeitnehmer kann künftig zwar 8 Prozent der BBG pro Jahr steuerfrei als Sparbeitrag aufwenden, sozialabgabenfrei sind aber weiterhin nur 4 Prozent der BBG. Das führt dazu, dass Beitragszahlungen, etwa in eine Direktversicherung, von mehr als 4 Prozent der BBG bis hin zu den nunmehr steuerfreien 8 Prozent sozialabgabenpflichtig sind, „die aus den Beiträgen resultierenden Versorgungsleistungen aber auch“. Dieser Sachverhalt, könne „nur Stirnrunzeln hervorrufen“, wie von Löbbecke zuvor in einem gemeinsamen Gastbeitrag mit den bAV-Experten Thomas Dommermuth und Marco Westermann kritisierte.
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