Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 26.04.2017 um 11:02
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Wenn ein Versicherer Berufsunfähigkeitsleistungen zeitlich befristet, dann darf er dies nicht dazu nutzen, seine „überlegene Sach- und Rechtskenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer“ auszuspielen. Darauf weist Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag hin. Darin analysiert er einen aktuellen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) demzufolge der beklagte Versicherer „objektiv treuwidrig handelt“. Was das für die Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hatte die Klage auf Leistungen ab dem 1. Januar 2012 abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Die rechtliche Würdigung des BGH:

Der BGH folgte grundsätzlich der Ansicht des OLG Saarbrücken, welches einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben bejahte, in dem sich die Beklagte auf die Befristung der Leistungszusage in der Vereinbarung vom Oktober 2011 berief und Leistungen ablehnte.

Der Versicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.

Derartige Vereinbarungen fordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. Die Beklagte durfte somit auf Basis der vorliegenden Vereinbarung weitere Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2012 nicht ablehnen. Erst danach entfiel bedingungsgemäß eine Leistungsverpflichtung.

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