Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 26.04.2017 um 11:02
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Wenn ein Versicherer Berufsunfähigkeitsleistungen zeitlich befristet, dann darf er dies nicht dazu nutzen, seine „überlegene Sach- und Rechtskenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer“ auszuspielen. Darauf weist Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag hin. Darin analysiert er einen aktuellen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) demzufolge der beklagte Versicherer „objektiv treuwidrig handelt“. Was das für die Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.

Der Beklagten war es zum Zeitpunkt der Vereinbarung unbenommen, die Klägerin selbst durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits viel für eine bereits gegebene Leistungspflicht der Beklagten. Nach den besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss der Versicherungsnehmer nur eine – auch nur voraussichtlich – ein halbes Jahr andauernde, den bedingungsgemäßen gerad erreichende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit belegen. Der hier vorliegende Nachweis des so geregelten Versicherungsfalles lag auf der Grundlage des für die Bundesagentur für Arbeit erstellten, der Beklagten auch vorliegenden, medizinischen Gutachtens nahe. Auch war die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Damit war im Ergebnis die Befristung des Versicherers als treuwidrig zu werten.

Auswirkungen für die Praxis:

Die Entscheidung des BGH und des OLG Saarbrücken sind folgerichtig und somit zu begrüßen. Bei Befristungen der Berufsunfähigkeitsleistungen durch Versicherer darf nicht die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vergessen werden. Vor diesem Hintergrund sind hohe Ansprüche an die Belehrungen der Versicherer in derartigen Vereinbarungen gesetzt.

Auch hat der Versicherer, die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Gesamtheit zu bewerten und notfalls eigene Erhebungen mittels weiterer medizinischer Begutachtung einzuholen, bevor er über seine Leistungspflicht entscheidet. Sich einer weiteren Leistungsverpflichtung zu entziehen und den Versicherungsnehmer weiterhin auf den Status des Erstprüfungsverfahrens zu verweisen, war damit als treuwidrig einzustufen.

Der Unterschied von dem Erstprüfungs- zu dem Nachprüfungsverfahren ist für den Versicherungsnehmer entscheidend: im Nachprüfungsverfahren dreht sich nämlich die Beweislast zulasten des Versicherers.

Autor Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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