- Von Oliver Lepold
- 26.04.2018 um 20:20
Löst das BRSG weitere Sparerprobleme?
Schiller: Besonders gelungen ist die Einführung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses. In der Rentenphase ergibt sich bei gesetzlich Krankenversicherten aufgrund der vollen Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner, KVdR, eine nicht unerhebliche Beitragsbelastung auf die Leistungen. Gleichzeitig erfolgt durch die sozialversicherungsfreie Dotierung der bAV eine Reduzierung der gesetzlichen Rente, sodass sich für den Arbeitnehmer durch die KVdR-Beiträge und die Reduzierung der gesetzlichen Rente eine Belastung von rund 35 Prozent ergibt. In Summe bedeutet dies in Bezug auf die Sozialversicherung: Der Arbeitnehmer hat sich in der Ansparphase rund 20 Prozent gespart, ist aber in der Rentenphase mit 35 Prozent belastet. Diese Asymmetrie beseitigt der Arbeitgeberzuschuss, denn nun entsteht im Standardfall eine 35:35-Symmetrie.
Wo liegen Konstruktionsfehler des Gesetzes?
Schiller: Aus meiner Sicht ist die mangelnde sozialversicherungsrechtliche Flankierung des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG ein Problem. Man hätte die steuerliche Grenze auch bei der Sozialversicherung auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung erhöhen müssen – oder wie in einer Studie des IVFP angeregt, sogar auf 10 Prozent. Dann wären viele Besserverdienende oftmals nicht mehr darauf angewiesen, auf eine Unterstützungskasse auszuweichen, wenn sie aus eigenem Antrieb mehr vorsorgen möchten.
Das BRSG bietet auch eine Anrechnungsfreiheit für Geringverdiener. Wie beurteilen Sie diesen Ansatz und seinen Effekt?
Schiller: Im Grunde ist diese Novellierung sehr zu begrüßen. Die restriktive Ausgestaltung der Regelung halte ich allerdings für ein falsches Signal. Es gibt viele Erwerbsbiografien mit Elternzeiten und längeren Lücken, bei denen oftmals bereits heute klar ist, dass die Arbeitnehmer unter die Grundsicherung fallen werden. Wenn diese Gruppe aber dennoch etwas für ihre Altersversorgung tun möchte und der Arbeitgeber dies sogar unterstützt, sollte man die Anrechnungsfreiheit nicht so stark begrenzen und die Höhe zum Beispiel pauschal auf 200 Euro anheben.
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